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04.11.2022: Sonderrundschreiben Lohn – Inflationsausgleichsprämie

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Gesetzgeber hat am 19.10.2022 die Inflationsausgleichsprämie beschlossen und sie am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten demnach einen Betrag bis zu 3.000 € in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

Sofern Sie Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Inflationsausgleichsprämie zahlen möchten, beachten Sie bitte folgendes:

  • Sie können die Prämie nicht in jedem der drei Jahre in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen – sondern insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000 € je Dienstverhältnis über den gesamten Zeitraum.
  • Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. An die Höhe von 3.000 € sind Sie nicht gebunden – auch niedrigere Zahlungen sind möglich. Über die 3.000 € hinausgehende Zahlungen sind jedoch grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. Wir empfehlen, die Prämie über die Gehaltsabrechnung auszuzahlen. Dort werden wir diese als solche gesondert ausweisen.
  • Die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) möglich. Diese steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen zählen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
  • Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein (sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz).

Achtung!

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies bedeutet, dass die Prämie

  • nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden kann,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Prämie herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Prämie nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht werden darf.

So dürfen Sie die Prämie beispielsweise nicht

  • anstelle einer regelmäßig wiederkehrenden, jährlichen Bonuszahlung und/oder Weihnachts-/ Urlaubsgeld leisten,
  • anstelle einer bereits vereinbarten Gehaltserhöhung (z.B. durch Individualvereinbarung oder Tarifvertrag) auszahlen,
  • über ein Jahr verteilen (3.000 € / 12 = 250 €) und im darauffolgenden Jahr das steuerpflichtige Bruttogehalt um diesen Betrag erhöhen.

Im Ergebnis werden die Mehrkosten für die Prämie alleine den Arbeitgebern aufgebürdet. Der steuerliche Gesetzgeber beteiligt sich nicht daran. Für Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft gibt es keine Möglichkeit der steuerfreien Auszahlung.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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