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12.03.2020: Unsere Kurzinformation zu den Folgen des Coronavirus und Kurzarbeitergeld

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Zeit erreichen uns viele Anfragen von Mandanten zu den Folgen des Coronavirus COVID19 für Ihre Unternehmen. Wir geben Ihnen nachstehend einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema.

Oder klicken Sie hier, um unsere Präsentation „Die häufigsten Fragen Corona – COVID19 und seine Auswirkungen auf Ihren Arbeitsalltag“ (Aktualisierter Stand 30.04.2020) als pdf-Datei aufzurufen.

1. Fragen rund um die Situation in Ihren Unternehmen

Auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die häufigsten Fragen aus arbeitsrechtlicher Sicht dargestellt und für Sie beantwortet. Die wichtigsten hiervon haben wir nachfolgend für Sie aufgelistet. Da dies keine arbeitsrechtliche Beratung ausschließen kann, helfen wir Ihnen gerne bei der Suche nach einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, wenn Sie keinen zu Hand haben sollten.

Frage: Was passiert, wenn einer Ihrer Arbeitnehmer/innen an Corona erkrankt?

Antwort: Ist der Beschäftigte infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und somit an seiner Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 EFZG). Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.

Frage: Was passiert, wenn einer Ihrer Arbeitnehmer/innen nicht infiziert ist, aber von einem Beschäftigungsverbot oder Quarantäne betroffen ist?

Antwort: Ist der Arbeitnehmer selbst als Betroffener Adressat einer behördlichen Maßnahme, wie z.B. Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, kann er Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. Aus Sicht des BGH kann in einem solchen Fall ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978, III ZR 43/77 – nach dieser Entscheidung für höchstens 6 Wochen).

In Fällen, in denen § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten.

Frage: Was passiert, wenn die Kinder Ihrer Arbeitnehmer/innen nicht krank sind, aber deren Kita oder Schule geschlossen wird und Sie keine andere Betreuung haben?

Antwort: Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen  unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung des Kindes durch Großeltern, anderes Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.

Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.

In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.

Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

2. Kurzarbeitergeld

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 10.03.2020 das „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ auf den Weg gebracht, welches aber erst ab APRIL gelten soll.

Der Gesetzentwurf hat zwei Zielrichtungen: Der Gesetzentwurf enthält befristete Verordnungsermächtigungen, mit denen die Bundesregierung kurzfristig auf die Unwägbarkeiten von Covid-19 reagieren kann: Sie kann

  • die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern
  • den Bezug von Kurzarbeitergeld auch im Bereich der Leiharbeit ermöglichen

Bis das Gesetz beschlossen ist, gelten die alten Regelungen zum Kurzarbeitergeld unverändert fort. Wir prüfen gerne für Sie, ob Sie unter den bestehenden Regelungen Kurzarbeitergeld beziehen können oder nicht.

Aktuelle Fragen zum Kurzarbeitergeld beantwortet das BMAS wie folgt:

Frage: Kann ein Unternehmen bei Arbeitsausfällen wegen des Coronavirus Kurzarbeitergeld bekommen?

Antwort: Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass die Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden.

Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Sobald der Gesetzgeber die Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen hat, werden wir mit einem weiteren Schreiben auf nähere Details eingehen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre sfh Steuerberatung

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