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22.06.2020: Senkung der Umsatzsteuer – Online-Mandantenveranstaltung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – vom 12.6.2020 eine zeitlich begrenzte Senkung der Umsatzsteuer als Maßnahme nach dem sog. Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossen. Vorgesehen ist, den Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 abzusenken. Das Gesetzesvorhaben soll Ende Juni 2020 beschlossen werden und stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Nachstehend haben wir Ihnen vorbehaltlich weiterer Änderungen die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Die komplette Präsentation gibt es hier als pdf-Datei (Stand 22.06.2020).

1. Maßgeblich: Zeitpunkt der Leistungsausführung

Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 Prozent und 5 Prozent sind auf

– Lieferungen,

– sonstige Leistungen und

– innergemeinschaftliche Erwerbe

anzuwenden, die zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird.

Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt der:

 – vertraglichen Vereinbarung

– Entgeltsvereinnahmung oder der

– Rechnungserteilung (mit Ausnahme der innergemeinschaftlichen Lieferung).

Beispiel 1: Der Kunde K bestellt am 10.05.2020 im Möbelhaus M eine neue Wohnzimmereinrichtung für 10.000 €. K leistet eine Anzahlung i. H. von 2.000 €. Die Möbel werden am 20.07.2020 an den Kunden geliefert.

Lösung 1: Die Lieferung der Möbel unterliegt i. H. von 10.000 € dem Steuersatz von 16 %. Die Verfügungsmacht wurde am 20.07.2020 verschafft. Sowohl die Bestellung als auch die vereinnahmte Anzahlung von 2.000 € sind für die Lieferung unerheblich.

Beispiel 2: Der Onlinehändler N erhält am 30.06.2020 eine Bestellung, die mit PayPal am gleichen Tag bezahlt wurde. Die Ware wird am 02.07.2020 verschickt.

Lösung 2: Die Lieferung gilt als am 02.07.2020 bewirkt und unterliegt dem Steuersatz in Höhe von 16%.

Nachstehende Übersicht zeigt Ihnen, wann die Steuer entsteht:

2. Anzahlungen und Teilleistungen

Eine Anzahlung liegt vor, wenn der Käufer bei einem Kaufvertrag oder Erwerber bei einem sonstigen Vertrag eine Teilzahlung erbringt, wobei die Lieferung oder Leistung noch nicht erfolgt ist.

Eine Teilleistung liegt hingegen vor, wenn ein Teil einer im juristischen Sinne teilbaren Leistung erbracht wird.

a) Anzahlungen

Werden vor dem Steuersatzwechsel Voraus- oder Abschlagsrechnungen mit dem alten Steuersatz ausgestellt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen aber erst nach dem Steuersatzwechsel erbracht werden, ist die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Leistungsausführung nachträglich zu korrigieren. Die Korrektur ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.

Beispiel: Kunde K erwirbt bei Händler H mit Kaufvertrag vom 01.05.2020 ein Bad zum Kaufpreis von 23.800 € inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto). Mit Abschluss des Vertrags wird eine Anzahlung von 5.950 € fällig, der Rest wird bei Lieferung im August 2020 bezahlt.

Lösung: Maßgebend für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung, der bei einer Lieferung der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht (= Übergabe im August 2020) ist. Der Umsatz unterliegt also insgesamt dem neuen Steuersatz von 16 %.

b) Teilleistungen

Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es für die Frage der Höhe des Steuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung an, sondern darauf, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.

Beispiel: In einem Mietvertrag über zehn Jahre werden monatliche Mietzahlungen vereinbart. Ein Autovermieter vermietet einem Kunden ein Auto auf unbestimmte Zeit gegen Zahlung einer monatlich vereinbarten Leasingrate.

Lösung: In derartigen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des jeweiligen Monats.

Hinweis I (Verträge):

Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind (Abschnitt 14.1 Abs. 2 UStAE), sind an den zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden Umsatzsteuersatz anzupassen. Auf die Regelung des § 31 Abs. 1 UStDV wird hingewiesen. Ein in Folge der Absenkung des Umsatzsteuersatzes geänderter Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten.

Hinweis II (Baubranche):

Werden Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Zahlungen nach dem Stand der Arbeiten geleistet, kann nicht von Teilleistungen ausgegangen werden. Einen besonderen Fokus legt die Finanzverwaltung auf die Besteuerung der Bauwirtschaft. Die Finanzverwaltung erkennt Teilleistungen in der Baubranche nur dann an, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln (wirtschaftliche Teilbarkeit),
  2. der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, abgenommen worden sein (gesonderte Abnahme); ist er Teil einer Werkleistung, muss er vollendet oder beendet worden sein,
  3. es muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind (gesonderte Vereinbarung) und
  4. das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden (gesonderte Abrechnung).

3. Besonderheiten Gastronomie

Für die Gastronomie wird neben den oben dargestellten Reduzierungen der Steuersätze für den Zeitraum vom 01.07.-31.12.2020 ein weiterer Effekt eintreten. Für den Zeitraum vom 01.07.2020 – 30.06.2021 dürfen Gastronomen für das Servieren von Speisen im Restaurant den ermäßigten Steuersatz anwenden. Für diese Berufsgruppe ergibt sich ein wahrer Dschungel an Umsatzsteuersätzen, welche frühzeitig in die Kassen einprogrammiert werden müssen:

Von der Steuerermäßigung profitieren nicht nur Restaurants, sondern auch andere Betriebe, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.

4. Checklisten

Die kurzfristige Senkung des Umsatzsteuersatzes führt bei Unternehmen zu teils erheblichen Umstellungsproblemen. Nachfolgende, nicht abschließende Checklisten sollen Ihnen dabei helfen, den Umstellungsprozess gut zu meistern.

5. Seminarangebot

Wir bieten unseren Mandanten eine kostenlose Online-Mandantenveranstaltung zur Senkung der Umsatzsteuer an. Die Veranstaltung findet statt am:

–          Montag, 29.06.2020 um 15 Uhr, oder

–          Montag, 29.06.2020 um 18 Uhr.

Bitte schreiben Sie uns ein E-Mail, wenn Sie an einer der beiden Veranstaltungen teilnehmen möchten und teilen Sie uns mit, zu welcher Uhrzeit Sie teilnehmen. Anschließend bekommen Sie Zugangsdaten für unser Onlinekonferenzsystem bluejeans.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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