Wissen, woher der Wind weht.

30.04.2020: Update – Coronavirus: Aktuelle Informationen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Folgewirkungen des Corona-Virus beschäftigen uns weiterhin in hohem Maße. Auch in den vergangenen Tagen gab es wieder eine Vielzahl an Neuerungen, die wir Ihnen nachstehend zusammengefasst haben.

Klicken Sie hier für ausführliche Antworten auf die häufigsten Fragen in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht, die wir in unserer Präsentation „Die häufigsten Fragen Corona – COVID19 und seine Auswirkungen auf Ihren Arbeitsalltag“ (Stand 30.04.2020) als pdf-Datei zusammengefasst haben. Unsere Präsentation haben wir in den letzten Tagen an die Neuerungen angepasst und mit neuen Schaubildern versehen.

Änderungen beim Kurzarbeitergeld (I)

Das Bundeskabinett hat am 29.04.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) beschlossen. Das Sozialschutzpaket II enthält auch eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten Monat:

Dauer/
Monate
ohne Kind mit Kind
1-3 60% 67%
4-7 70% 77%
ab 8. 80% 87%

Voraussetzung ist, dass das „Ist-Entgelt“ gegenüber dem „Soll-Entgelt“ im jeweiligen Bezugsmonat um mindestens 50 Prozent reduziert ist. Der Referenzmonat für die Berechnung der Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist der März 2020 und damit der Monat, in dem sich erstmals die starken Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den deutschen Arbeitsmarkt zeigten.

Änderungen beim Kurzarbeitergeld (II)

Darüber hinaus werden Hinzuverdienstmöglichkeiten beim Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 verbessert. Ab dem 01.05.2020 werden nun auch neu aufgenommene Nebentätigkeiten aus nicht systemrelevanten Berufen unter gewissen Voraussetzungen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dabei darf die Summe der folgenden drei Beträge das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte, nicht übersteigen:

  • Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung (Resteinkommen des Hauptberufs inklusive Aufstockung)
  • Kurzarbeitergeld
  • Hinzuverdienst durch die Nebentätigkeit

Da eine Rückzahlung des Kurzarbeitergeldes in Störfällen primär den Arbeitgeber trifft, empfehlen wir einen Hinweis auf der Lohnabrechnung Ihrer in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer, dass neue Nebentätigkeiten zwingend zu melden sind.

Änderungen beim Kurzarbeitergeld (III)

Vertragsärztliche Praxen – dies sind Praxen, die Kassenpatienten betreuen – erhalten nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld. Grund seien die im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten. In der internen Anweisung der Behörde heißt es, dass diese Ausgleichzahlungen wie eine Betriebsausfallversicherung wirken, sodass die erforderlichen wirtschaftlichen Gründe für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld fehlen. Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld bestehe folglich nicht.

Sollte eine Praxis aufgrund von ausbleibenden Privatpatienten existenzbedrohende Umsatzeinbußen erleiden, kommt Kurzarbeitergeld grundsätzlich in Betracht. Die Einnahmeausfälle aus der privaten Krankenversicherung werden nicht durch den GKV-Schutzschirm kompensiert.

Quelle: https://www.kbv.de/html/1150_45880.php

BMF-Schreiben vom 24.04.2020 zur pauschalierten Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 (vereinfachter Verlustrücktrag)

Die Finanzverwaltung lässt laut BMF-Schreiben vom 24.04.2020 unter engen Voraussetzungen bereits heute eine Minderung der Steuervorauszahlungen für 2019 zu. Betroffen hiervon sind Unternehmer und Vermieter, die einen eigentlich erst mit der Erstellung der Steuererklärung für 2020 (in 2021) entstehenden Verlust bereits heute bei der Berechnung der Steuer für 2019 berücksichtigen können. Die – nicht ganz einfachen – Regeln lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Pauschaler unterjähriger Verlustrücktrag in Höhe von 15% der maßgeblichen Einkünfte aus 2019 für 2019
  • Gilt für Gewinn- und Vermietungseinkünfte
  • Die Vorauszahlungen für 2020 müssen auf 0 herabgesetzt sein
  • Gilt nicht für die Gewerbesteuer
  • Sofern später entgegen den Erwartungen in 2020 ein Gewinn entsteht, wird der pauschale Verlustrücktrag korrigiert.

Geplante Änderung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % für Gastronomen

Das BMF hat eine Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf 7 % angekündigt. Wenn die derzeit erforderlichen Beschränkungen gelockert werden, und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe wieder losgeht, sollen sie schnell wieder auf die Beine kommen. Deshalb soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gesenkt werden. Die entsprechende gesetzliche Regelung wird derzeit auf den Weg gebracht. Sie soll nicht für den Verkauf von Getränken gelten.

Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Maßnahmen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!

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