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Topthema 01/2022: Räum- und Streupflicht trifft fast je­des Unternehmen

Oft besteht bei Eis und Schnee rund ums Un­ter­neh­men qua Ge­setz ei­ne Räum- und Streu­pflicht. De­ren Um­fang soll­te an­walt­lich ge­klärt wer­den. Am bes­ten ist es, ei­nen Dienst­leis­ter mit dem Win­ter­dienst zu be­trau­en und des­sen Auf­ga­ben ex­akt ver­trag­lich festzuhalten.

Jede Medaille hat zwei Seiten. Das gilt auch für die Selbständigkeit. Wer ein Unternehmen gründet oder übernimmt, begeistert sich für eine Branche und fühlt sich durch damit verbundene fachliche Herausforderungen motiviert. Manchmal aber müssen Firmenchefs und -chefinnen sich Aufgaben widmen, von denen vor ihrer Entscheidung nie die Rede war. Dann kommen zu akzeptierten Unannehmlichkeiten rasch Härten hinzu, die es wirklich nicht gebraucht hätte. In vielen Bäckereien beispielsweise dürfte dies derzeit wieder ein Thema sein. Dass extrem frühes Aufstehen zum Job gehört, ist logisch. Frische Brötchen müssen zwischen Mitternacht und Dämmerung gebacken werden, damit die Kundschaft sich zum Frühstück daran erfreuen kann. Betreibt jemand aber neben der Backstube noch ein Café, das vielleicht bis abends um 20 Uhr geöffnet ist, besteht im Winter wegen der Verkehrssicherungspflicht schlimmstenfalls fast rund um die Uhr qua Gesetz eine Räum- und Streupflicht. Auch in anderen Betrieben sollte die jeweils greifende Streu- und Räumpflicht bekannt sein.

Räum- und Streupflicht ist per Ge­­setz geregelt

Für die Räum- und Streupflicht existiert kein eigenes Gesetz. Eine Streu- und Räumpflicht leitet sich aus anderen gesetzlichen Vorgaben ab, insbesondere zu Verkehrssicherungspflicht und Arbeitsschutz. Die Verkehrssicherungspflicht ist ziemlich unpräzise geregelt. §823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sagt kurz und allgemein, jemand sei zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn seine oder ihre Handlungen vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht einer anderen Person verletzen. Juristisch geht es dann meistens um Fahrlässigkeit. Hierzu legt §276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezüglich der Verantwortlichkeit in Satz 2 fest: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Schlimmstenfalls könnte auch ein Vorsatz festgestellt werden – zum Wiederholungstäter sollten Unternehmen deshalb besser nicht werden. Über die Frage, welcher Maßstab mit Blick auf die Haftung zum Tragen kommen könnte, sollten Firmenchefs und -chefinnen ausführlich mit dem Anwalt oder der Anwältin reden.

Sicherheit der Kund­­schaft und Be­­schäf­­tig­­ten gewährleisten

Umfassend winterdienstpflichtig sind viele Unternehmen, weil sie im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht verhindern müssen, dass Beschäftigte, Kunden oder Passanten durch ihre Versäumnisse körperliche Schäden erleiden. Daraus ergibt sich für sie auch ohne spezielles Gesetz eine Räum- und Streupflicht. Sie haben die Gefahrenstellen in Form von Eis oder Schnee zwar nicht verursacht. Aber sie sind für deren Beseitigung verantwortlich, damit Kundschaft und Beschäftigte die Betriebsstelle zum Einkaufen oder Arbeiten sicher erreichen sowie Fußgänger oder Fußgängerinnen den Gehweg davor gefahrlos nutzen können. Bei gewerblich genutzten Gebäuden obliegt die Streu- und Räumpflicht dem Unternehmen, auch als Mieter. Eine besondere Verantwortung ergibt sich dabei auch aus Paragraf 3 des Arbeitsschutzgesetzes. Danach hat ein Betrieb die Sicherheit der Belegschaft zu garantieren. Im Fall einer Bäckerei bedeutet dies: Der Winterdienst ist so zu organisieren, dass die ersten Beschäftigten frühmorgens über geräumte Wege zur Backstube kommen. Und die letzten nach dem Aufräumen gegebenenfalls auch spät nachts sicher heim.

Gerichte fassen Streu- und Räumpflicht sehr weit

Zwar gilt die Räum- und Streupflicht nicht uneingeschränkt. Zahlreiche Einzelfallentscheidungen billigen Unternehmen zu, weder rund um die Uhr noch flächendeckend räumen beziehungsweise räumen lassen zu müssen. So entschied etwa das Oberlandesgericht Koblenz gegen die Kundin, die nach dem Sturz auf einem Bäckerei-Parkplatz auf Schadenersatz geklagt hatte. Die Bäckerei müsse den Parkplatz nicht lückenlos von Eis zu befreien. Dafür, dass das Unternehmen eine Ausweichmöglichkeit um die Eisfläche geschaffen habe, spreche auch, dass sonst niemand gestürzt sei. Der zeitliche und räumliche Umfang der Streu- und Räumpflicht im individuellen Fall sollte aber mit einem Anwalt oder einer Anwältin besprochen werden. Denn generell fassen Gerichte die Verkehrssicherungspflicht sehr weit. So entschied beispielsweise das Kammergericht Berlin nach einem Sturz auf einem Parkplatz, zwar habe keine Winterdienstpflicht an der Sturzstelle bestanden. Es hätten aber gestreute Pfade angelegt werden müssen, die das gefahrlose Betreten und Verlassen des Parkplatzes erlauben, und der angrenzende Fußweg sei zu streuen gewesen.

Die Vorgaben lassen sich nicht elegant umgehen

Generell gilt: Parkplatz, Betriebsgelände oder Gehweg vor dem Ladenlokal sind so zu räumen, dass niemand ausrutschen und Schaden erleiden kann. Das betrifft eventuell sogar den Weg zur Parkuhr. Als angrenzend und zu räumen gelten auch Straßen und Wege ohne Zugang zum Grundstück. Die Räum- und Streupflicht reicht – auch ohne ausdrückliches Gesetz – laut einschlägiger Urteile bis zur FahrbahnmitteWirkungslos ist der Hinweis „Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt“, der fehlendes Schneeschieben und Streuen signalisieren soll. Das Oberlandesgericht Karlsruhe meint: So ein Schild befreit nicht von der Winterdienstpflicht auf dem Kundenparkplatz. Ebenfalls wichtig: Unternehmen sollten Vorkehrungen gegen Dachlawinen treffen, damit kein Schnee ungebremst auf Passanten herunterprasseln kann. Bei starkem Schneefall kann es durchaus nötig sein, aufs Dach zu steigen und die weiße Pracht von Hand zu entfernen. Wer das tut und was dafür nötig ist, sollte schon vor dem Ernstfall feststehen. Improvisieren ist bei der Streu- und Räumpflicht nur eine Notlösung.

Zeitspanne der Räum- und Streupflicht klären

Wer sich noch nicht mit dem Gesetz und der daraus entstehenden Räum- und Streupflicht beschäftigt hat, sollte dies schnell nachholen. Der Anwalt oder die Anwältin kann die Details erläutern. Denn wer einer aus Bürgerlichem Gesetzbuch und Arbeitsschutzgesetz abgeleiteten Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt, riskiert bei Unfällen hohe Schadenersatzforderungen. Der genaue Umfang der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich unter anderem aus der Gemeindeordnung. Sie sieht üblicherweise eine Streu- und Räumpflicht zwischen 7 und 20 Uhr vor. Ein Unternehmen muss jedoch nicht nur während der Geschäftszeiten für die Kundschaft sicher erreichbar sein. Sondern schon rund eine Stunde vor Arbeitsbeginn mit der Befreiung des Betriebsgelände von Schnee oder Eis beginnen. Denn nur so können gegebenenfalls aufgebrachte Streumittel ihre Wirkung entfalten, bis die ersten Beschäftigten kommen. Aus dem Schneider ist ein Unternehmen dagegen, falls jemand ohne Grund deutlich vor Betriebsbeginn das noch nicht geräumte Gelände betritt. Wer dann stürzt, kann keine Ansprüche gegen die Firma geltend machen.

Dienstleister mit Streu- und Räumpflicht beauftragen

Um auf der sicheren Seite zu sein, brauchen Unternehmen einen guten Plan. Am besten übertragen sie ihre Räum- und Streupflicht, die sich aus dem Gesetz ergibt, einer Fremdfirma. Im Vertrag sollten klare Zeiträume festgeschrieben sein, in denen die Streu- und Räumpflicht zu erfüllen ist. Und eine Klausel zur dauernden Beobachtung der Wetterlage durch den Dienstleister, damit dieser bei Bedarf zwischendurch aktiv werden kann. An solche Dienstleister stellen auch die Gerichte sehr hohe AnforderungenWer den Winterdienst selbst leisten will, sollte diese Aufgabe möglichst an ein festes Team delegieren. In diesem Fall sind dann außerdem rechtzeitig die nötigen technischen Hilfsmittel von der Schneeschaufel bis zum Streugut bereitzustellen. Wichtig ist darüber hinaus, sich in diesem Zusammenhang bei der Gemeindeverwaltung zu erkundigen, welche Streumittel überhaupt rechtlich zulässig sind. Denn viele Kommunen beschränken beispielsweise den Einsatz von Streusalz, um das Grundwasser zu schützen.

Quelle: DATEV TRIALOG, Das Magazin für erfolgreiche Unternehmen & Selbstständige, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Autor: vam 6. DEZEMBER 2021. Artikel aufrufbar unter: https://www.trialog-magazin.de/personal-und-fuehrung/organisation-management/raeum-und-streupflicht-fuer-unternehmen/

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