Wissen, woher der Wind weht.

Topthema 01/2019: Ver­pa­ckungs­ge­setz

Wissen Sie, ob das Ver­pa­ckungs­ge­setz Sie betrifft?

Viele Unternehmer brau­chen laut Ver­packungs­ge­setz ab 2019 ei­nen Dienst­leis­ter für Samm­lung und Re­cyc­ling ih­rer Ver­packun­gen. Je­der Fir­men­chef soll­te da­her drin­gend klä­ren, ob oder was er künf­tig der Stif­tung Zen­tra­le Stel­le Ver­packungs­re­gis­ter mel­den muss.

Mit zahlreichen Neuerungen hat der Gesetzgeber in den vergangenen Monaten die Firmenchefs auf Trab gehalten. Manche der Vorgaben sind für alle verbindlich, so die am 25. Mai in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Andere treffen nur einige Unternehmen. Das seit Anfang Dezember geltende Verbot von Geoblocking für Kunden im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) etwa ist nur etwas für Betreiber von Onlineshops. Gleiches gilt für das Moss-Verfahren zur vereinfachten Abführung der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Geschäften in der EU, das Anfang Januar startet. Geschäftspartner der öffentlichen Hand wiederum erhalten Aufträge spätestens seit Oktober nur noch über ein elektronisches Vergabeverfahren. Ausschreibungen auf Papier sind in dem Wirtschaftsbereich seither Geschichte. Und jeder, der verpackte Produkte in Umlauf bringt oder Service- beziehungsweise Transportverpackungen zur Auslieferung nutzt, muss das ab 2019 geltende neue Verpackungsgesetz beachten, das die alte Verpackungsverordnung ablöst. Es soll die Recyclingquoten bei den diversen Verpackungsmaterialien deutlich erhöhen.

Das Verpackungs­ge­setz er­fasst al­le Ar­ten von Verpackung

Wer vom Verpackungsgesetz – offiziell „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen“ (VerpackG) – betroffen ist und was das für seinen Betrieb bedeutet, war hier schon ausführlich zu lesen. So mancher Unternehmer scheint das aber noch nicht richtig verstanden zu haben, offenbar ist weitere Aufklärung nötig. Wie viele Firmen das Verpackungsgesetz erfasst, zeigt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einer eindrucksvollen Aufzählung anhand von Praxisbeispielen. Denn Unternehmer können an verschiedenen Stellen der Vertriebskette mit unterschiedlichen Arten von Verpackungen in Kontakt kommen. Sie sollten daher dringend mit einem Experten klären, ob sie die in ihrem Betrieb genutzten Produkt-, Transport- und Serviceverpackungen selbst beim dualen System anmelden beziehungsweise bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren lassen müssen – oder ob für sie Ausnahmeregelungen gelten.

Verstoß gegen Ver­packungs­ge­setz pro­vo­ziert Ver­triebs­verbot

Die Probleme beim Verpackungsgesetz: Erstens ist vielen nicht klar, dass es sie betrifft. Bei der DSGVO hat zwar mancher über den Aufwand geschimpft, aber zumindest stand fest, dass Datenschutz alle angeht. Zweitens drohen beim Verpackungsgesetz bei Nichtbeachtung rasch Sanktionen. Denn die DSGVO fordert umfassenden Datenschutz. Aber kleine Betriebe dürften so bald nicht von Prüfern des Landesamts für Datenschutz inspiziert werden. Ärger droht erst nach einer Datenpanne. Verstöße gegen das Verpackungsgesetz dagegen fliegen schnell auf. Wer vom VerpackG betroffen ist, muss sich registrieren lassen. Konkurrenten können das Register einsehen und jeden anschwärzen, der nicht registrierte Verpackungen in Umlauf bringt. Dann wird es teuer: „Bei festgestellten Verstößen gegen die Meldepflichten sind Bußgelder zwischen 10.000 und 200.000 Euro bis hin zum Beschluss von Vertriebsverboten möglich.“ Vertriebsverbote sind existenzgefährdend. Daher sollte jeder Händler, Handwerker, Hersteller oder Gastronom mit dem Anwalt klären, ob ihn das VerpackG betrifft.

 

Quelle: DATEV TRIALOG, der Blog für Unternehmer, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Autor:  am 20. Dezember 2018. Artikel aufrufbar unter: https://www.trialog-magazin.de/2018/12/20/wissen-sie-ob-das-neue-verpackungsgesetz-auch-sie-betrifft/

Kontaktieren Sie uns

    Rufen Sie mich an

    * Pflichtfeld