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Topthema 02/2022: Bei Führerschein­um­tausch auf die Führer­schein­klassen achten

Der Führer­schein­um­tausch läuft. Je­de al­te Fahr­er­laub­nis ist un­ter Wah­rung der Führer­schein­klas­sen ge­gen ei­nen EU-Füh­rer­schein aus­zu­tau­schen. Be­trof­fe­ne soll­ten da­rauf ach­ten, dass bei der Da­ten­über­nah­me alles klappt – sonst dür­fen sie plötz­lich we­ni­ger Fahr­zeu­ge steu­ern.

Ab jetzt sind viele Unternehmerinnen und Unternehmer in der Pflicht: Sie sollten selbst prüfen oder durch Vorgesetzte kontrollieren lassen, ob die Beschäftigten noch einen Führerschein mit den richtigen Führerscheinklassen zum Bewegen der Firmenfahrzeuge haben. Denn gestern ist die erste Frist zum Führerscheinumtausch abgelaufen. Alle alten Führerscheine auf Papier sollen also nun bis 2033 gegen den EU-Führerschein im Scheckkartenformat ausgetauscht sein. Der Umtausch erfolgt nach Geburtsjahrgängen oder nach dem Ausgabedatum – bis zum 19. Januar 2022 mussten alle zwischen 1953 und 1958 Geborenen ihre Fahrerlaubnis erneuern lassen. Auch wenn momentan wegen ausgefallener Dienstreisen sowie Homeoffice-Pflicht die meisten Menschen seltener unterwegs sind – potenziell und perspektivisch betrifft das Thema so ziemlich alle Beschäftigten und Betriebe.

Zuerst die gute Nachricht: Grundsätzlich bleiben die mit dem alten deutschen Führerschein erworbenen Besitzstände trotz einiger Unterschiede zum 1999 eingeführten EU-Führerschein gewahrt. Und nun die schlechte Nachricht: Mit der Übertragung der Führerscheinklassen kann beim Umtausch auch mal etwas schief gehen. Darauf sollten vor allem Fahrer und Fahrerinnen achten, die ihre bis 7,5 Tonnen geltende Fahrerlaubnis des alten Klasse-3-Führerscheins tatsächlich brauchen. Viele Männer können sich bestimmt noch daran erinnern, wie sie beim Wehrdienst auf Kosten der Bundeswehr den „3er“ gemacht haben, um kleine und mittlere Militär-Lkw lenken zu können. Und damit seither jederzeit ans Steuer von 7,5-Tonnern durften, sei es beruflich oder privat. Fällt diese Fahrerlaubnis nach dem Führerscheinumtausch durch Übertragungsfehler weg, haben Beschäftigte und Betriebe eventuell ein Problem. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten daher mit ihrem Personal sowie mit der Anwaltskanzlei über die Facetten des Themas und möglichen Handlungsbedarf sprechen – etwa die Kontrolle der umgeschriebenen Führerscheine.

Der Führerscheinumtausch läuft in mehreren Etappen

Jede in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis soll bis zum 19. Januar 2033 auf den neuen EU-Führerschein und damit die neuen Führerscheinklassen umgestellt sein. Um Wartezeiten und eine Behördenüberlastung zu vermeiden, gelten verschiedene Fristen. Sie sind unterschiedlich gestaffelt für alte Führerscheine nach rein deutschen Vorgaben – bis Ende 1998 – sowie die seit 1999 ausgegebenen EU-Führerscheine. Die erste Frist für Inhaberinnen und Inhaber von Führerscheinen vor 1999 lief am 19. Januar 2022 ab und betrifft Personen der Geburtsjahre 1953 bis 1958. Wegen Corona gilt vorübergehend ein Kulanzregelung, aber niemand sollte den Umtausch zu lange hinausschieben, sonst drohen Bußgelder. Wer vor 1953 geboren wurde, darf unabhängig vom Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis bis 2033 mit dem Umtausch warten, müsste aber spätestens dann aktiv werden. Das könnte in Betrieben beschäftigte Seniorinnen und Senioren betreffen sowie ältere Firmenchefs oder -chefinnen. Folgende Fristen gelten für die anderen Geburtsjahrgänge:

  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19.01.2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19.01.2024
  • ab 1971: Umtausch bis 19.01.2025

Für Inhaberinnen und Inhaber eines EU-Führerscheins gelten Umtauschfristen, die sich am Ausstellungsjahr der Fahrerlaubnis orientieren:

  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Ein Umtausch in den Führerschein im Scheckkartenformat kann sich auch vor Ablauf der jeweiligen Frist lohnen, wenn jemand viel im Ausland unterwegs ist. Wichtig: Früher erworbene Besitzstände bleiben beim Umtausch gewahrt. Die Führerscheinklassen werden also so ins neue System übertragen, dass man weiterhin alle Fahrzeuge führen kann, bei denen man bislang ans Steuer durfte.

Diese Führerscheinklassen sind künftig zu beachten

Beim alten deutschen Führerschein war vieles einfacher und mit Blick auf Führerscheinklassen auch großzügiger geregelt. Wer vor dem 1. Januar 1999 seine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erworben hat, darf unbegrenzt bei Kraftfahrzeugen bis maximal 7,5 Tonnen ans Steuer. Auch das Fahren eines Einachs- oder Tandem-Achsanhängers bis 12 Tonnen ist mit Führerscheinklasse 3 erlaubt. Für darüber hinausgehende Fahrzeuge und Kombinationen brauchte es hingegen immer schon die Führerscheinklasse 2. Seit dem 1. Januar 1999 galt dann das europäische Fahrerlaubnisrecht in Deutschland. Aus den beiden Führerscheinklassen 2 und 3 wurden die europäischen Klassen B, BE, C1, C1E, C und CE. Seither gilt:

  • Der Pkw-Führerschein der Klasse B erlaubt nur das Führen von Kraftwagen (außer Omnibusse) mit einer zugelassenen Gesamtmasse (zGM) von maximal 3,5 Tonnen.
  • Zudem darf mit den Klassen B, C1 und C1E – von einer Ausnahme bei der Klasse B abgesehen – grundsätzlich nur noch ein Anhänger mit einer zGM von maximal 750 Kilogramm mitgeführt werden.
  • Für schwerere Anhänger ist seit 1999 zusätzlich immer die jeweils zugehörige Anhängerklasse BE, C1E, CE erforderlich.

Die Gesamtmasse entscheidet über die Führerscheinklassen

Welche Führerscheinklasse also für ein Fahrzeug oder eine Kombination erforderlich ist, das ergibt sich aus den Feldern F.1/F.2 der Zulassungsbescheinigung. Die dort stehenden Angaben sind entscheidend. Dagegen ist die im früheren Recht erforderliche Einbeziehung von Stütz- oder Aufliegelasten für die Frage nach Führerscheinklassen nicht mehr von Belang. Es geht um die zulässige Gesamtmasse (zGM). Diese Führerscheinklassen werden für Solo-Lkw benötigt:

  • bis 3.500 Kilogramm: Führerscheinklasse 3 oder B
  • bis 7.500 Kilogramm: Führerscheinklasse 3 oder C1
  • über 7500 Kilogramm: Führerscheinklasse 2 oder C

Unternehmer und Unternehmerinnen, die aus steuerlichen Gründen bei Lkw eine „Ablastung“ vorgenommen haben, müssen aufpassen. Diese sind fahrerlaubnisrechtlich für Führerscheinklassen nur relevant, wenn die „reduzierte“ zGM auch tatsächlich in Feld F.1/F.2 der Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde. Das ist unbedingt zu prüfen.

Das gilt für Anhänger und Führerscheinklassen

Diese Führerscheinklassen sind gewichtsabhängig für Anhänger nötig:

  • B: 750 Kilogramm – Besonderheit: Anhänger mit mehr als 750 Kilogramm zGM sind zulässig, sofern die zGM der Kombination 3.500 Kilogramm nicht übersteigt
  • BE: 3.500 Kilogramm (Achtung: Für schwerere Anhänger ist die Klasse C1E erforderlich)
  • C1: 750 Kilogramm
  • C1E: Bei mehr als 750 Kilogramm darf die zGM der Kombination (= zGM Zugfahrzeug + zGM Anhänger) 12.000 Kilogramm nicht übersteigen
  • C: 750 Kilogramm
  • CE: Jeder fahrzeug- und zulassungsrechtlich mögliche Anhänger ist erlaubt

Für die Klasse BE gilt beim Besitzstand: Wurde die Klasse BE vor dem 19.01.2013 erteilt, darf die zGM des Anhängers 3.500 Kilogramm übersteigen. Dieser Besitzstand wird beim Führerscheinumtausch einer früheren Fahrerlaubnis in den Führerschein im Scheckkartenformat mit der Schlüsselzahl 79.06 dokumentiert.

Darum ist das Gespräch über Führerscheinumtausch wichtig

Bisherige Besitzstände bei den Führerscheinklassen sollen beim Führerscheinumtausch automatisch gesichert sein. Das Problem: Fehler können passieren. Wenn sie bei der Umstellung nicht auffallen, kann es bei der nächsten Verkehrskontrolle mit dem Lieferwagen oder Fahrzeug mit Anhänger unangenehm werden. Fahrer und Fahrerinnen sollten also beim Umtausch akribisch die Übertragung der Führerscheinklassen kontrollieren – und Chef oder Chefin mit ihnen vorher ausführlich darüber sprechen. Gerade Montage- und Lieferpersonal sollte wissen, worauf zu achten ist, damit von der mit dem Führerschein vor Jahren mal erworbenen Fahrerlaubnis auch wirklich alles richtig auf die neue Plastikkarte übertragen wird. Falls Spezialfälle wie die Fahrerlaubnis für Sattelzüge zu sichern sind, sollte das der Anwalt oder die Anwältin rechtlich klären – für sie greift die besitzstandswahrende Regelung nicht.

Beim Führerscheinumtausch auf die neuen Klassen achten

Beim Führerscheinumtausch einer alten Fahrerlaubnis auf Papier in einen Führerschein im Scheckkartenformat wird der Besitzstand aus der früheren Klasse 3 mit der Zuteilung der Fahrerlaubnis der Klasse CE – Achtung: nicht Klasse C – dokumentiert. Auf Antrag und falls Antragsteller nicht älter als 50 Jahre alt sind, wird die Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl „CE 79 (C1E ≥ 12.000 kg; L<3)“ dokumentiert. Diese Schlüsselzahl bedeutet folgendes: Der Inhaber der Klasse C1E darf hinter einem Zugfahrzeug der Klasse C1 (zGM 7.500 Kilogramm) einen Einachs- oder Tandemachsanhänger mitführen. Dabei darf die zGM der Kombination (nicht des Zugfahrzeugs!) auch größer als 12.000 Kilogramm sein. Die Zahl der Achsen „L“ ist in diesem Fall auf drei begrenzt.

Vorsicht Falle: die Schlüsselzahl CE 79

Viele Fahrer und Fahrerinnen unterliegen einem Irrglauben. Sie sind der Meinung, dass sie aufgrund der Schlüsselzahl „CE 79 (C1E ≥ 12.000 kg; L<3)“ auch das Recht erworben hätten, Solo-Lkw mit einer zGM von bis zu 12.000 Kilogramm zu führen. Aber das ist einer Warnung des baden-württembergischen Fahrlehrerverbandes zufolge „schlichtweg falsch und wäre eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis)“. Stand vorher im alten Führerschein nicht Führerscheinklasse 2, sondern 3, müsste eigentlich auch klar sein, dass man damit bei der Übertragung nicht einfach in den Besitz der alten Klasse 2 kommt. Der Strich bei Klasse C statt einer Eintragung wäre hier zu erwarten. Nach dem Umtausch des Führerscheins dürfen Fahrer oder Fahrerinnen mit der alten Führerscheinklasse 3 also nur Solo-Lkw der Klasse C1 – bis maximal 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse – lenken.

Eine Ausnahme betrifft die Landwirtschaft

Beim Umtausch der alten Fahrerlaubnis in einen neuen Führerschein im Scheckkartenformat gehen keine Besitzstände bei Führerscheinklassen verloren. Es kommen aber auch keine neuen Berechtigungen dazu. Eine Ausnahme gilt für die land- oder forstwirtschaftliche Klasse T. Diese können Fahrer oder Fahrerinnen beim Umtausch der Klasse 3 zusätzlich beantragen. Dafür müssen sie allerdings nachweisen, dass sie in der Land- oder Forstwirtschaft beschäftigt oder unternehmerisch tätig sind.

Unternehmen sollte Fahrerlaubnis regelmäßig kontrollieren

Der Führerschein aller Fahrer und Fahrerinnen von Autos oder Transportern des Betriebs muss gültig sein. Am besten kontrollieren Unternehmer und Unternehmerinnen unabhängig von Führerscheinklassen regelmäßig die Führerscheine der Beschäftigten, die Firmenfahrzeuge steuern dürfen. Eine jährliche Führerscheinkontrolle halten Rechtsexperten für das Mindeste. Was zu beachten ist, um ihrer Halterpflicht zu genügen und rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Unternehmerinnen und Unternehmer mit der Anwaltskanzlei besprechen – und nicht darauf vertrauen, dass sich alle Beschäftigten gesetzeskonform verhalten. Auch bei ihnen bekannt werdenden Alarmzeichen wie etwa einer Häufung von Punkten sollten Vorgesetzte oder Firmenchefs und -chefinnen gegebenenfalls öfter kontrollieren – natürlich nur in Absprache mit dem Anwalt oder der Anwältin. Auch und gerade bei den über 50jährigen Fahrern von Lastkraftwagen sollten Arbeitgeber genauer hinschauen.

Vorsicht bei über 50jährigen mit Führerscheinklasse 2 oder C/CE

Eine Tücke der Führerscheinklassen betrifft alle über 50jährigen – inklusive Chef oder Chefin. Denn eine Fahrerlaubnis für die Führerscheinklassen C und CE oder die Alt-Führerscheine der Klasse 2 sind stets auf fünf Jahre befristet. Eine Verlängerung um fünf Jahre ist möglich. Vorzulegen sind der Fahrerlaubnisbehörde dafür ein

  • Passbild,
  • augenärztliches Zeugnis über die Sehkraft sowie
  • hausärztliches Zeugnis über den körperlichen Gesundheitszustand.

 

Quelle: DATEV TRIALOG, Das Magazin für erfolgreiche Unternehmen & Selbstständige, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Autor: vam 20. JANUAR 2022. Artikel aufrufbar unter: https://www.trialog-magazin.de/wirtschaft-und-recht/fuehrerscheinumtausch-auf-klasse-achten/

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