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Topthema 02/2019: Das kommt 2019 neu auf Un­ter­neh­mer und ihre Mit­arbeiter zu

Vieles in 2019 neu

Vieles ist 2019 neu: Um­welt­freund­lich un­ter­wegs sein wird steu­er­lich gün­sti­ger, die Min­dest­bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­siche­rung sin­ken, man­che Grenz­wer­te stei­gen. Jetzt soll­ten Un­ter­neh­mer drin­gend mit Steu­er­be­ra­ter und An­walt be­spre­chen, was sie be­trifft und wie sie re­a­gier­en sollten.

Gleiche Preise und Bedingungen für alle Kunden aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), keine automatische Weiterleitung zu einem länderspezifischen Shop. So lässt sich die Geoblocking-Verordnung zusammenfassen, die vor allem Online-Händler trifft und seit Anfang Dezember gilt, wie hier schon ausführlich zu lesen war. Diese Neuerung gehört sicher zu den wichtigeren Änderungen für das Jahr 2019. Aber auch bei den meisten anderen für Unternehmer relevanten Themen gilt wie auch im Vorjahr: Neu 2019 – was ist alles zu beachten?

Neu 2019: Steu­er­freie „Job­tickets“ für die Mit­arbeiter

Unternehmer, die ihren Mitarbeitern einen Zuschuss zu den Fahrtkosten zahlen, mussten ihn bisher zum steuerpflichtigen Arbeitslohn dazu rechnen. Das galt für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die Fahrt zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet wie etwa einem Forstgebiet, oder die Fahrt zu einem vom Chef dauerhaft festgelegten Sammelpunkt wie etwa einem Busdepot. Lagen solche Sachbezüge unter der Freigrenze von 44 Euro, fielen sie steuerlich nicht ins Gewicht. Das Problem: Bei der Prüfung der 44-Euro-Freigrenze zählten auch alle anderen Sachbezüge mit. So war die Grenze schnell überschritten und damit die Summe sämtlicher Sachbezüge für den Arbeitnehmer steuerpflichtig. Das wird 2019 neu geregelt und soll dann nicht mehr passieren.

Neu 2019 auch: Das gilt un­ab­häng­ig von der 44-Eu­ro-Frei­grenze

Ab 2019 gilt nämlich nicht nur Folgendes: Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern solche mobilitätsbezogenen Zuschüsse und Sachbezüge

  • für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
  • zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (etwa Forstgebiet),
  • zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt

sind diese Beträge stets steuerfrei. Die Bundesregierung erweitert diese Steuerbegünstigung zudem ab 2019 auch auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die beste Nachricht in diesem Zusammenhang: Künftig fallen diese geldwerten Vorteile nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro. Allerdings werden diese steuerfreien Leistungen nun auf die Entfernungspauschale angerechnet. So will die Bundesregierung verhindern, dass durch die Addition von Pauschale und Zuschüssen eine Überbegünstigung gegenüber anderen Arbeitnehmern entsteht, die solche Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.

Das gilt 2019 neu für Ver­pflegung und Un­ter­kunft

Wie jedes Jahr hat der Gesetzgeber die Sachbezugswerte für kostenlose oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft der Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Sachbezugswert für Mahlzeiten 251 Euro pro Monat. 2018 waren es 246 Euro. Das sind 2019 neu also pro Tag

  • 1,77 Euro für Frühstück,
  • je 3,30 Euro für Mittagessen und Abendessen.

Der Sachbezugswert für Unterkunft/Miete beträgt künftig 231 Euro pro Monat. Das entspricht 7,70 Euro pro Tag. Für welche Mitarbeiter und in welchen Spezialfällen etwa auch unterwegs welcher Sachbezugswert gilt, sollten Unternehmer grundsätzlich mit dem Steuerberater klären. Das ist bei dieser doch nicht ganz unkomplizierten Materie das Sicherste.

Steu­er­li­che Ent­lastung für um­welt­freund­liche Fir­men­wagen

Fahrer von Firmenwagen mit Elektro- oder extern aufladbarem Hybridantrieb entlastet die Bundesregierung beim geldwerten Vorteil. Wird der Fahrzeugwert nach der Ein-Prozent-Regelung berechnet, muss der Nutzer nicht mehr ein Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat als Einkommen versteuern, sondern nur noch die Hälfte. Auch mit der Fahrtenbuchmethode errechnete Privatanteile werden halbiert, ebenso der private Anteil an Leasingraten. Bedingung für diese Steuerbegünstigung ist: Das Fahrzeug wird nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder geleast.

Eben­falls ab 2019 neu: das steu­er­freie be­triebli­che Fahr­rad

Bislang mussten Steuerpflichtige den geldwerten Vorteil auf ein unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber überlassenes betriebliches Fahrrad oder Elektrofahrrad als geldwerten Vorteil versteuern. Ab 2019 neu:

  1. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, greifen die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung. Als Kraftfahrzeuge gelten beispielsweise Elektrofahrräder mit einer Motorengeschwindigkeit von über 25 Kilometer pro Stunde.
  2. Handelt es sich um ein normales betriebliches Fahrrad, ist die private Nutzung steuerfrei. Hierfür fällt kein geldwerter Vorteil mehr an.

Auch Haf­tungs­fra­gen sind für On­line-Händ­ler 2019 neu

Seit 1. Januar 2019 haften auch Betreiber von Online-Handelsplattformen für Online-Händler. Hintergrund ist die zunehmende Umsatzsteuerhinterziehung beim Handel mit Waren über elektronische Marktplätze im Internet. Der Gesetzgeber hat für 2019 eine Regelung zur Haftung von Betreibern solcher elektronischer Marktplätze in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen für nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Geschäften auf ihrem Marktplatz in Haftung genommen werden. Das gilt insbesondere, wenn dort Unternehmer agieren, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind. Die Bundesregierung verpflichtet nun die Betreiber solcher Plattformen, bestimmte Angaben zu Verkäufern aufzuzeichnen, für deren Umsatz in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Das soll das Umsatzsteueraufkommen sicherstellen sowie zum Schutz und zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit von steuerehrlichen Unternehmen beitragen.

2019 kommt die Vor­ab­pau­schale bei In­vest­ment­fonds

Für alle, die sich Gedanken über betriebliche oder private Rücklagen machen, gibt es einiges Neues in Sachen Aktienfonds. Mit der Vorabpauschale auf die Anlage in solche Fonds wird ab Januar erstmals ein neuer Steuerabschlag eingezogen. Direkt vom Depot, was sicher manchen Fondsanleger böse überraschen dürfte, auch wenn die Fondsgesellschaften hier bereits vielfach ihre Kunden vorgewarnt haben. Hintergrund der neuen Vorabpauschale: Thesaurierende Fondsanlagen reinvestieren Gewinne, statt sie auszuschütten, wodurch oft über mehrere Jahre kein oder nur wenig Gewinn anfällt. Deshalb waren sie steuerlich bislang bessergestellt als Anlagen, bei denen der Fiskus jedes Steuerjahr auf den Gewinn zugreift. Denn diese unterschiedliche Besteuerung beeinflusste bisher natürlich die Ertragskraft. Dem will die Bundesregierung mit der Neuerung von 2019 an einen Riegel vorschieben.

Be­rech­nung der Vor­ab­pau­scha­le klingt kom­pli­ziert

Laut Bundesregierung orientiert sich die Vorabpauschale „an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde.“ Ausschüttungen können die Vorabpauschale bis auf null mindern. Sie ist auch auf die tatsächliche Wertsteigerung des Anteils im Jahr begrenzt – fällt also nicht an, wenn Anleger einen Verlust erzielt haben. Berechnet wird die Vorabpauschale für das Jahr 2018 mit einem Zinssatz von 0,609 Prozent des Werts des Anteils am Investmentfonds. Hatte ein Investmentanteil zu Jahresbeginn einen Wert von 100 Euro, läge die Vorabpauschale bei 0,61 Euro, falls der Wert am Jahresende mindestens um diesen Betrag gestiegen ist. Bei einer Vorabpauschale von 0,61 Euro fallen rund 0,15 Euro Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer an, führt das Bundesfinanzministerium in seiner Jahresankündigung aus.

Steuer­be­rater 2019 die Frei­stel­lungs­auf­träge checken las­sen

Unternehmer sollten sich mit ihrem Steuerberater einen Überblick über die erteilten Freistellungsaufträge verschaffen. Reicht der noch, bleibt das Geld auf ihrem Konto. Reicht er nicht oder wurde kein Freistellungsauftrag gestellt, erhebt das depotführende Kreditinstitut die Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale durch Einzug vom Konto des Anlegers und führt den Betrag an die Finanzverwaltung ab. Zu beachten ist, dass die Freistellungsaufträge nur insgesamt den gesetzlichen Höchstbetrag erreichen dürfen. Wer seinen konto- oder depotführenden Instituten insgesamt Freistellungsaufträge von über 801 Euro – beziehungsweise 1.602 Euro bei gemeinsamer Veranlagung – erteilt, bekommt Ärger mit dem Finanzamt. Daher sollten Unternehmer ihren Steuerberater ruhig jetzt mal die nicht ganz unkompliziert zu behandelnde Gesamtlage checken lassen.

Rechts­rahmen für Verbrie­fung­en wird 2019 neu geregelt

Wer auf verbriefte Forderungen bei der Geldanlage setzt, für den ist interessant, dass 2019 auch ein europaweit geltendes Regelwerk für Verbriefungen in Kraft tritt. Bei Verbriefungen wandeln Finanzinstitute Forderungen verschiedenster Art in handelbare Wertpapiere um. Das ist wichtig zur Refinanzierung von Unternehmen. Deshalb und mit Blick auf die unrühmliche Rolle undurchsichtiger US-Verbriefungen bei der Entstehung und Verschärfung der Finanzkrise 2008 will der europäische Gesetzgeber mit der Neuregelung zu mehr Sicherheit und Vertrauen in verbriefte Forderungen beitragen. Deutschland wendet die europäischen Vorgaben eins zu eins an. Das neue Regelwerk schafft zu diesem Zweck insbesondere so genannte STS-Verbriefungen – STS steht hierbei für „simple, transparent and standardised“.

Aufsicht für die be­trieb­liche Al­ters­ver­sor­gung ist 2019 neu

Bei der betrieblichen Altersversorgung zieht die Bundesregierung neue Aufsichtsstrukturen ein und setzt damit eine EU-Richtlinie um. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sollen sich den Vorgaben zufolge ab 2019 intensiver mit den Risiken auseinandersetzen, denen sie ausgesetzt sind oder sein können, und prüfen, wie mit diesen Risiken umzugehen ist. Die EU-Richtlinie soll Impulse für die Bewältigung von Herausforderungen wie beispielsweise das Niedrigzinsumfeld oder den demographischen Wandel geben und so Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger besser schützen. Ein mehrstufiges System soll die Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung durch einen Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer sichern.

Neu ist 2019 manche Grenze bei der So­zial­ver­si­cherung

Wichtig und von Selbständigen heiß ersehnt: Die Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sinken. Auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für Selbständige ebenso wie Angestellte ändern sich 2019:

  • Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung: jährlich: 60.750,00 Euro, monatlich 5.062,50 Euro
  • Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung: jährlich 54.450,00 Euro, monatlich: 4.537,50 Euro
  • Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung: alte Bundesländer monatlich 6.700,00 Euro, jährlich 80.400,00 Euro; neue Bundesländer monatlich 6.150,00 Euro, jährlich 73.800,00 Euro
  • Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich: 450,00 Euro pro Monat
  • Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 Euro pro Monat
  • Midijob: 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro, die Anhebung gilt aber erst ab Juli 2019

Brückenteil­zeit dürfte viele Be­trie­be 2019 neu belasten

Neu ist 2019 das Recht für Arbeitnehmer, ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Dauer zu verkürzen. Sie bekommen also ein Rückkehrrecht zu ihrer vorherigen Vollzeitstelle. Die so genannte Brückenteilzeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz greift für Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen – allerdings nur, falls der Betrieb mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt. Im Zweifel sollten Unternehmer ihren Steuerberater fragen, wie genau sich die Mitarbeiterzahl im Sinn des Gesetzes errechnet, etwa bei vielen Praktikanten, Teilzeitarbeitern oder Minijobbern.

An Mindestlohn denken – 2019 ist auch da man­ches neu

Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 9,19 Euro pro Stunde und schon 2020 auf 9,35 Euro. Außerdem treten 2019 neue Branchenmindestlöhne etwa für Maler, Gebäudereiniger, Dachdecker und im Baugewerbe in Kraft. Nicht neu, aber womöglich zum Jahresende ein wenig untergegangen ist vielleicht manche Neuigkeit aus dem Vorjahr. Mit der ein oder anderen sollten sich Unternehmer nun ruhig 2019 nochmal neu befassen, Und das möglichst schnell. Die elektronische Auftragsvergabe öffentlicher Einrichtungen läuft nun nur noch elektronisch. Und auch der Antrag für die A1-Bescheinigung für einen Auslandseinsatz, die schon im vergangenen Jahr elektronisch möglich war, muss seit 1. Januar 2019 verpflichtend auf elektronischem Wege erfolgen.

 

Quelle: DATEV TRIALOG, der Blog für Unternehmer, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Autor:  am 09. Januar 2019. Artikel aufrufbar unter: https://www.trialog-magazin.de/2019/01/09/das-kommt-2019-neu-auf-unternehmer-und-ihre-mitarbeiter-zu/

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