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Topthema 03/2018: Transparenzregister

Gläserne Betriebe

Neue ge­setz­liche Vor­ga­ben zwingen Unter­nehmen zur ­Of­fen­legung von Be­tei­li­gungs­struk­turen. Comp­liance-Systeme werden Pflicht. Buß­gelder drohen.

Die Finanzwelt scheint im Umbruch. Hinter wohlklingenden Namen wie den Paradise Papers stecken Erkenntnisse mit Sprengkraft. Prominente Einzelpersonen und Großkonzerne haben sich in ihrem Einfallsreichtum zur Steuervermeidung scheinbar jahrelang gegenseitig überboten. Scharfe Grenzen zwischen anständig und anstößig sind dabei rückblickend ebenso schwer zu ziehen, wie zwischen legal und verboten. Nur eines ist klar: In Zukunft soll alles – wie so oft – besser werden. Vor diesem Hintergrund erleben wir derzeit, national wie international, beispiellose Bemühungen. Der In­for­ma­tions­austausch soll verbessert, Steueroasen trockengelegt, Schlupf­löcher geschlossen und Meldepflichten geschaffen werden. Kurzum: Die Daumenschrauben ziehen an. Aus diesem Geiste resultieren in Deutschland nicht nur die Umsetzung des inter­na­tio­nalen Standards zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) sowie die vielfältigen Neuerungen des Steuer­um­gehungs­be­kämp­fungs­gesetzes (StUmgBG). Daneben hat der Gesetzgeber zur Umsetzung der Vierten EU-Geld­wäsche­richt­linie in diesem Jahr auch das Geldwäschegesetz (GwG) neu aufgelegt und die Einführung eines Transparenzregisters beschlossen. Seinem eigentlichen Namen nach dient das GwG übrigens dem Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten. Gemeint sind Verbrechen und schwerwiegende Vergehen aus dem Katalog des § 261 Strafgesetzbuch (StGB). Betreffen werden die neu geschaffenen Regelungen indes jedermann. Im Transparenzregister (www.transparenzregister.de) werden Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens gespeichert. Die Ein­sicht­nahme in das Register soll dann einen unkomplizierten Überblick darüber verschaffen, welche Personen wirklich hinter einem Unternehmen stehen. Geheime Treu­hand­ver­hältnisse und stille Beteiligungen, so die Intention, soll es in Zukunft nicht mehr geben. Dadurch will der Gesetz­geber die Nutzung undurchsich­tiger Beteiligungs­konstruktionen erschweren und eine weitere Front zur Bekämpfung von ­Kriminali­tät, Geldwäsche und Terrorismus eröffnen. Die erforderlichen Angaben mussten erstmals zum 1. Oktober 2017 an das elektronisch geführte Transparenzregister übermittelt werden.

Wer ist betroffen?

Die neuen Transparenzpflichten gelten für Vereinigungen im Sinne des Gesetzes. Darunter fallen alle juristischen Personen des Privatrechts, wie etwa AG, GmbH, UG, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, SE sowie eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG, PartG) und weitere Rechtsgestaltungen im Zusammenhang mit Trusts. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist grundsätzlich nicht erfasst. Etwas anderes kann aber gelten, wenn eine GbR beispielsweise an anderen Unternehmen beteiligt ist.

Welche Pflichten bestehen?

Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten „einzuholen, auf­zu­be­wahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenz­register mitzuteilen“ (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG). Die Angaben umfassen Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort des Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (§ 19 Abs. 1 GwG). Letzteres soll insbesondere aufzeigen, woraus die wirtschaftliche Berechtigung folgt. Offenzulegen ist also zum Beispiel die Stellung als An­teils­eigner, gesetzlicher Vertreter, Partner, geschäftsführender Gesellschafter oder die Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise – womit künftig ein Schlaglicht insbesondere auf Treuhandverhältnisse und Ähnliches geworfen wird.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Die offenzulegenden wirtschaftlich Berechtigten sind diejenigen natürlichen Personen, denen ein Unternehmen letztlich gehört beziehungsweise die es mittelbar oder unmittelbar kontrollieren. Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist das jede Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Mittelbare Kontrolle über ein Unter­nehmen liegt vor allem dann vor, wenn entsprechende Anteile von einer anderen Vereinigung gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert wird. Die notwendige Kontrolle besitzt derjenige, der unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann.

Mitteilungsfiktion

Besondere Beachtung verdient die sicherlich sehr praxisrelevante Einschränkung der sogenannten Mitteilungsfiktion. Danach gilt die Mitteilungspflicht nämlich dann als erfüllt, wenn sich alle Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern oder Quellen ergeben. Den Unternehmen sollen keine zusätzlichen Belastungen durch redundante Mehrfachmeldungen entstehen. Darum reichen bereits bestehende Eintragungen, etwa im Handels-, Partnerschafts- sowie Genossenschafts- oder Vereinsregister gegebenenfalls aus. Das gilt aber nur dann, wenn sich auch tatsächlich alle notwendigen Informationen aus den bestehenden Registereintragungen ergeben und die dort hinterlegten Angaben vollständig und richtig sind. Ist also beispielsweise im Handelsregister keine Gesellschafterliste hinterlegt, bleibt die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister bestehen. Stichwort Treuhand: Gleiches gilt natürlich für den Fall, dass zwar eine Gesellschafterliste hinterlegt ist, diese aber die wirklich Berechtigten gar nicht enthält.

Pflichten der Leitungsorgane

Die Leitungsorgane der betroffenen Unternehmen trifft die Pflicht, die wirtschaftlich Berechtigten zu eruieren und die erforderlichen Informationen zu erheben. Diese sind aufzubewahren, aktuell zu halten und an die registerführende Stelle zu melden. Auch künftige Änderungen sind von der Mitteilungspflicht umfasst. Dazu muss ein Com­pliance-System geschaffen werden, mit dem sichergestellt ist, dass zumindest einmal jährlich überprüft wird, ob Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten eingetreten sind. Die Leitungsorgane trifft in diesem Zusammenhang eine Nachfragepflicht, aber wohl keine eigene Nachforschungspflicht. Daneben enthält das GwG für verpflichtete Unternehmen – hauptsächlich aus der Finanz- und Ver­siche­rungs­branche – sowie für bestimmte weitere Berufsgruppen zusätzliche Compliance-Anforderungen. Diese beziehen sich auf das Risikomanagement, die Risikoanalyse, interne Siche­rungs­maß­nahmen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die Bestellung eines Geld­wäsche­be­auf­tragten sowie besondere Anforderungen an Mutterunternehmen bei Konzernstrukturen.

Welche Sanktionen drohen?

Verstöße gegen die externen Transparenzpflichten oder die zu ­ihrer Sicherstellung dienenden internen Compliance-Pflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können schon bei einfachen Verstößen mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Bei schwerwiegenden, wieder­holten oder systematischen Verstößen drohen Bußgelder bis zu einer Million Euro oder des Doppelten des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. In Einzelfällen kann die Geldbuße sogar bis zu fünf Millionen Euro oder – je nachdem, was höher ist – bis zu zehn Prozent des jährlichen Gesamt­um­satzes betragen. Ungleich schmerzlicher kann die Regelung des § 57 GwG wirken. Danach haben die Aufsichtsbehörden bei Verstößen gegen das GwG bestands­kräftige Maßnahmen sowie unanfechtbare Buß­geld­ent­schei­dungen auf ihrer Internetseite bekannt zu machen (sogenanntes Naming & Shaming). In der Bekanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes sowie die verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen oder Personen­ver­ei­ni­gungen zu benennen. Die Bekanntmachungen müssen in dieser Form fünf Jahre veröffentlicht bleiben.

Wer hat Einsicht in das Transparenzregister?

Hinsichtlich der Informationen im Transparenzregister sieht das Gesetz einen gestaffelten Zugang vor. Zur Ein­sicht­nahme sind vorrangig die Aufsichts-, Finanz-, Wirtschafts-, Steuer-, Gefahren­abwehr- und Straf­ver­fol­gungs­behörden berechtigt. Daneben können auch verpflichtete Unter­nehmen selbst das Register einsehen, um die untereinander geltenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen, die das GwG im geschäftlichen Verkehr vorsieht. Darüber hinaus können allerdings auch sonstige Personen das Transparenzregister einsehen, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Nach der Gesetzesbegründung soll darunter ein verständiges, durch die Sachlage ge­recht­fertigtes Interesse zu verstehen sein, das insbesondere dann besteht, wenn ein Bezug zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorgebracht wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers zielt diese Regelung vor allem auf Nicht­re­gie­rungs­orga­ni­sa­tionen (NGO) und Fachjournalisten, die sich ernsthaft und sachbezogen mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche und Korruption beschäftigen. Zwar sieht das Gesetz Einschränkungen zum Schutz von Per­sön­lich­keits­rechten vor, jedoch liegt der Ball insofern bei dem wirtschaftlich Berechtigten, der in einem Antrag darlegen muss, dass einer Einsichtnahme eigene überwiegende schutzwürdige Interessen, etwa bei Minderjährigkeit, Geschäfts­un­fähig­keit be­zie­hungs­weise der Gefahr schwerer Straftaten, entgegenstehen.

Berechtigte Kritik

Schon im Gesetzgebungsverfahren war das neue Transparenzregister vielfältiger Kritik ausgesetzt. Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte, bürokratischer Mehraufwand sowie eine teils erhebliche Unschärfe hinsichtlich der Normadressaten sowie der auferlegten Pflichten waren nur einige Steine des Anstoßes. Die nunmehr in Kraft getretene Fassung hat, so scheint es, keine dieser Bedenken nachhaltig zerstreut. Vieles ist ungeklärt, etwa der künftige Umgang mit komplexen ausländischen Be­tei­li­gungs­kon­struk­tionen in der Praxis. Damit bleibt abzuwarten, ob das Transparenzregister gerade die internationale Bekämpfung von Geldwäsche und Terror­fi­nan­zie­rung wirklich voranbringt oder letztlich nur diejenigen gängelt, die ohnehin schon redlich bemüht sind, alles richtig zu machen. Gerade im Zusammenhang mit den seit Juli 2017 erheblich verschärften Vorschriften zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung sind unzählige Verfahren zu erwarten, in denen offengelegte Treuhandverhältnisse und Vermögen zu plausibilisieren sein werden. Steuerlich war diese Offenlegung ohnehin Pflicht. Wegen des Steuergeheimnisses nach § 30 Ab­ga­ben­ordnung (AO) wurden die Informationen indes nicht ohne weitere Verdachts­momente anderen Behörden oder gar Dritten offenbart.

Ausblick und Fazit

Im Ergebnis kann wohl festgehalten werden, dass der gläserne Bürger schon lange keine Zukunfts­vision mehr ist. Auch das neue Transparenzregister dürfte seinem Namen alle Ehre machen. Da das neue GwG am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist, mussten die Mitteilungspflichten erstmals zum 1. Oktober 2017 erfüllt werden. Zur Einsichtnahme soll das Register online seit dem 27. Dezember 2017 zur Verfügung stehen. Für Unter­nehmen und Private besteht also auch künftig Handlungsbedarf. Neben den Lei­tungs­organen haben sich interne wie externe Berater die gesetzlichen Pflichten des Unternehmens zu vergegenwärtigen, hinterlegte Informationen zu überprüfen, Ein­sicht­nahmen zu über­wachen und – nicht zuletzt – die fortwährende Einhaltung von Compliance-Regelungen sicherzustellen. In diesem Zu­sam­men­hang bleibt vor allem abzuwarten, wie die Praxis angesichts schwammiger Kriterien, wie einem ernsthaften Sachbezug zur Kor­rup­tions­be­kämpfung mit Einsichtsbegehren Dritter umgehen wird.

 

Quelle: DATEV magazin, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Ausgabe 3/2018. Autor: Dr. Jakob Danckert.

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