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Topthema 06/2015: IP Protection Management

Un(r)echtes im Auge behalten

Das Know-how eines Unternehmens ist sein höchstes und zugleich am meisten gefährdetes Gut. Es zu schützen, bedarf einer Gesamtstrategie, die nicht mit dem Erwerb der notwendigen Schutzrechte endet.

Das Abhören von Handys, Ausspähen von Mail-Verkehr und die diesbezügliche Spionage sind gerade Gegenstand der politischen Diskussion. Von gleicher Brisanz sind Spionage und Pro­dukt­fälschungen in der Wirtschaft. Hat ein Unternehmer erkannt, dass das Thema Pi­ra­te­rie­be­kämpfung zu den großen Herausforderungen gehört, stellt er sich die Frage, welche sys­te­ma­tischen Schritte zu wirksamen Maßnahmen führen. Die Wissenschaft hat unterschiedliche Szenarien beschrieben, die häufig nur für Großunternehmen geeignet sind oder einen hohen Umsetzungsaufwand erfordern. Es genügen aber einige wenige Überlegungen und Maßnahmen, um wenigstens die offensichtlichen Verletzungen der Rechte zu verhindern.
Dabei sind drei Bereiche zu trennen. Zunächst sind einige vorbereitende Handlungen und Überlegungen anzustellen, anschließend bedarf es des Aufbaus eines Über­wa­chungs­me­cha­nismus sowie einer Prüfroutine, erst dann, wenn die Plagiatoren ausfindig gemacht wurden, geht es um die Durchsetzung der Rechte und auch die Abschreckung. Zu den vorbereitenden Handlungen gehört in erster Linie, eine Schutzrechtstrategie zu entwickeln und die sinnvollen Schutzrechte zu erwerben, anschließend ist eine Dokumentation für die Schutzrechte zu erstellen und schließlich auch die Grenzbeschlagnahme vorzubereiten.

Schutzrechte sichern

Jedes Unternehmen hat andere Kern­kom­pe­ten­zen. Aus diesen Kom­pe­ten­zen ent­wickeln die Unter­nehmer ihre be­son­deren Pro­dukte oder ihr be­son­de­res Know-how. Gerade auf die un­lau­tere Aus­beu­tung dieses Bereichs haben es die Tritt­brett­fahrer und Pla­gia­to­ren abgesehen. Mag dies bei der Unter­neh­mens­grün­dung noch ein Aspekt sein, der in weiter Ferne liegt, rückt dieser doch sehr schnell ins Zentrum der Tä­tig­keit, wenn das Unter­nehmen be­sonders er­folg­reich ist. Der Unternehmer muss feststellen, welche unternehmerische Kernkompetenz vorhanden ist und welche Kernkompetenz in welchem Maße geschützt werden muss. Dazu bedarf es der Mitwirkung fast aller Funktionen, also der Entwicklungs-, der Fertigungs-, der Marketing-, Vertriebs-, aber auch der Finanzabteilung unter der moderierenden Leitung eines IP Protection Managers. Die schutzbedürftigen Kompetenzen müssen dann dahin ­gehend untersucht werden, ob durch bestimmte Verfahren, Beschränkung von Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten, durch Verträge sowie Kontrollen im Unternehmen ein ausreichender Schutz erlangt oder ob ein Schutzrecht erworben werden kann und soll. Die Maßnahmen sind unter der Leitung eines IP Protection Managers umzusetzen, auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen, anzupassen, zu verbessern und zu dokumentieren. Jede Schwachstelle und jeder offene Punkt ist jeweils in ­einem dynamischen Prozess zu untersuchen, zu evaluieren und zu ­lösen. Mithilfe eines versierten Rechts- oder Patentanwalts lässt sich ­unter Berücksichtigung der Schutzvoraussetzungen, des Schutz­um­fangs und auch der Kosten ein Schutzrechtsportfolio entwickeln. Die Designabteilung wird an ein Design- oder das Urheberrecht denken, die Marketing- und Vertriebsabteilung an die Anmeldung einer Marke, der Erfinder hingegen an ein Gebrauchsmuster oder ein Patent. Bei der ­Prüfung der geeigneten Schutzrechte müssen die kennzeichnenden Merkmale der Schutz­ge­gen­stände herausgearbeitet werden. So kann eine Designanmeldung nutzlos sein, wenn es nicht gelingt, bei Darstellung des Designs gerade diejenigen Merkmale hervorzuheben, die das Design vom vorbekannten Formenschatz unterscheiden. Es können die unterschiedlichsten Ver­öf­fent­li­chungs­fristen bei Design, Patent oder Gebrauchsmuster strategisch sowohl in Entwicklungsszenarien wie auch in Marketingüberlegungen integriert werden. Bei der Marken­anmeldung sind nicht nur die aktuellen Produkte und Dienstleistungen entscheidend, sondern auch die Planungen des Unternehmens und die Vor­bereitung der späteren Ver­tei­di­gungs­mög­lich­keit. Die räumliche Ausdehnung der Tätigkeit, aber auch die Herkunft der Mitbewerber müssen ausreichend berücksichtigt werden. Schließlich ist die mögliche und gewünschte Entwicklung zu antizipieren.
Hat der Unternehmer aber einmal ein Schutzrechtsportfolio erworben, ist es damit nicht getan, vielmehr muss es stets überprüft und überarbeitet werden. Jede neue Entwicklung, sei sie technischer Natur oder auch am Markt, jeder Auftritt ist dahin gehend zu untersuchen, ob es sinnvollerweise durch ein Schutzrecht abgesichert werden sollte. Erfolge wie „Aus Freude am Fahren“, verbunden mit der doppelten Niere, oder „Vorsprung durch Technik“, verbunden mit den vier Kreisen, zeigen die Imagebildung eines Unternehmens durch eine konsequente Mar­ken­politik.

Schutzrechtsdokumentationen

Zu jedem Schutzrecht sollte eine Schutzrechtsdokumentation geführt werden. So werden für das Design, das Urheberrecht oder die Marke die verschiedenen Entwürfe einschließlich der Zeiten der Entstehung ebenso gesammelt wie die Gestaltungen, die vor der eigenen Anmeldung oder Benutzungsaufnahme bekannt wurden. Ebenso werden Beispiele der Verwendungen und etwaiger Änderungen archiviert. Auch Preise und lobende Berichterstattungen, Testberichte und andere Presseveröffentlichungen sollten zu den Akten genommen werden. Vereinbarungen mit den Mitwirkenden sollten genauso dokumentiert werden wie etwaige Lizenzvereinbarungen mit Partnern.
Für die spätere Verteidigung werden ebenso die Verletzungen gesammelt und natürlich auch Unterlassungserklärungen oder Urteile. All diese Unterlagen sollten schnell zur Hand sein, um im Zweifel innerhalb kürzester Zeit rechtliche Maßnahmen erfolgreich ergreifen zu können. Auch die Sicherheitsmaßnahmen, die das Ausspähen reduzieren und/oder dem Schutz von Be­triebs­ge­heim­nis­sen dienen, sollten dokumentiert werden. Sie helfen sowohl bei der Tätersuche als auch der Schwachstellenanalyse und schließlich ebenso bei der später notwendig werdenden Durch­set­zung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

Grenzbeschlagnahme

Der Zoll kann allen Rechteinhabern als wertvoller Helfer zur Seite stehen. So kann beantragt werden, dass nicht nur an den deutschen Grenzen, sondern auch an den Grenzen der Euro­pä­ischen Union Gegenstände angehalten werden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie gegen Schutzrechte verstoßen. Dazu bedarf es zum einen entsprechender Anträge bei der Zoll­ver­wal­tung, und zum anderen muss die Zollverwaltung auf Indizien, die für eine drohende Rechts­ver­let­zung sprechen, ebenso wie auf zweifelsfreie Originalware hingewiesen werden. Die Kom­mu­ni­ka­tion über alle Erfahrungen und Erkenntnisse hilft dem Zoll vor Ort, die Fälschungen von den Originalen zu unterscheiden.

Überwachung des Markts

Die Geschäftsführung eines Unternehmens muss alle Mitarbeiter motivieren, stets die Augen offen zu halten, um Piraterieware zu identifizieren und um Schwachstellen in der Organisation, die zum Raub von Geschäftsgeheimnissen führen können, zu begegnen. Gefälschte Produkte werden von Mitbewerbern mehr oder weniger versehentlich auf den Markt gebracht, aber auch von Banden mit mafiösen Strukturen. Es wird nicht gelingen, alle Fälscher zu entdecken. Die Erfahrung zeigt aber, je höher das Entdeckungsrisiko ist, desto mehr werden sich die Fälscher anderen, weniger geschützten Produkten zuwenden.
Zur Überwachung des Markts müssen in erster Linie alle Mitarbeiter, aber auch Kunden und außenstehende Interessierte motiviert werden. Handelsvertreter, Agenten, Vermittler, Key-Account-Manager, Entwickler und alle anderen Mitarbeiter müssen wissen, dass der Erfolg des Unternehmens auch von der Wachsamkeit der Mitarbeiter abhängt. Natürlich können auch ergänzend Privatdetektive und Ermittler mit der Überwachung betraut werden. Entscheidend ist es jedoch, die Sensibilität aller möglichen Beteiligten zu wecken und alle zu schulen, stets die Augen offen zu halten und an eine zentrale Stelle, den IP Protection Manager, zu berichten. Dieser hat die Aufgabe, die organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Kernkompetenz des Unternehmens ständig zu verbessern sowie für deren effektiven Schutz zu sorgen.
Ergänzend können die Produkte mit leicht erkennbaren Merkmalen ausgestattet werden, wie Hologrammen oder RFID-Sendern beziehungsweise QR-Codes, die ohne Weiteres zur Unter­schei­dung der Originale von den Fälschungen führen. Track-and-Trace-Methoden lassen den Weg eines Produkts von der Herstellung bis zum Endkunden verfolgen. Je nachdem, welche tech­nischen und wirtschaftlichen Vorbedingungen bestehen, können die unterschiedlichsten Hilfsmittel zur Verwendung ­kommen. Auch die Entwicklungsabteilung muss sich von Anfang an mit dem Problem der fälschungssicheren Produkte befassen, da die Chance besteht, schon bei der Entwicklung eindeutige Erkennungsmerkmale zu berücksichtigen.

Beweise sichern – Anfragen stellen

Nicht zu unterschätzen ist das Problem der Beweis­siche­rung. Zwar gelingt es häufig fest­zu­stellen, dass eine mög­liche Fäl­schung im Markt an­ge­boten wird; der genaue Nach­weis hin­ge­gen gelingt nicht, weil der Fälscher seine Ent­deckung erkannt hat. Es gilt also, ein Exemplar der Fäl­schung, etwaige Kon­struk­tions­zeich­nungen, Werbe­mit­tel, Preis­lis­ten sicher­zu­stel­len und die Iden­ti­tät der Fälscher zu er­mit­teln. Was nutzt es, ein Exemplar der ge­fälsch­ten Ma­schine oder der ge­fälsch­ten Schuhe in den Händen zu halten, aber dann nicht zu wissen, wer der Pla­gia­tor ist und wer gerichtlich in Anspruch genommen werden kann und muss? Wurde die Verletzung eines Betriebsgeheimnisses oder das Eindringen in geheime Forschungseinrichtungen festgestellt, dann sollte auch das dokumentiert werden, denn für Kriminalpolizei, LKA oder Nachrichtendienst ist jeder Anhaltspunkt hilfreich.
Manchmal ist zweifelhaft, ob der Anbieter eine Fälschung auf den Markt bringt oder ob die Ware von einem Lizenznehmer oder einem anderweitig Berechtigten stammt. In diesen Fällen kann beim Verbreiter angefragt werden, von wem er die Ware bezogen hat. Damit können unnötige Kostenrisiken durch eine Inanspruchnahme eines berechtigten Verbreiters verhindert werden, und in manchen Fällen kann Rechtsklarheit geschaffen werden.

Rechte durchsetzen

Ist die Rechtsverletzung festgestellt und sind die Beweismittel gesichert, dann müssen die Rechte durchgesetzt werden. Dazu bedarf es zum einen der Hilfe durch Rechtsanwälte sowie der Gerichte und zum anderen der Hilfe der Presse. Meist geht einem gerichtlichen Unterlassungsverlangen eine außergerichtliche Aufforderung zur Unterlassung voraus. Bei hartnäckigen Verletzern muss man aber damit rechnen, dass diese die Unterlassungserklärung abgeben, aber gleichzeitig versuchen, sich Kanäle offenzuhalten, die den späteren Vertrieb ermöglichen. So kommt es vor, dass die rechtsverletzenden Gegenstände an ­einen unabhängigen Dritten verkauft werden. Will man also eine Vorwarnung des Bösewichts verhindern, dann kann und soll man auf die vor­ge­richt­liche Abmahnung verzichten und gleich gerichtliche Maßnahmen erwirken.

Gerichtliche Maßnahmen

Nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung können die Ansprüche des Verletzten auf Unterlassung, Sicherstellung der Verletzungsgegenstände sowie auf Auskunft über die Herkunft der Verletzungsgegenstände und deren Vertriebswege entweder im Wege der einstweiligen Verfügung oder im sogenannten Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden. Die einstweilige Verfügung hat den Vorteil, dass sehr schnell ein vollstreckbarer Titel erlangt werden kann, als Nachweismittel können aber nur präsente Beweismittel und eidesstattliche Versicherungen verwendet werden. Ein Verfügungsverfahren setzt eine schnelle Handlung des Verletzten voraus, daher sind eine gut strukturierte Schutzrechtsdokumentation und die schnelle Sicherung der Beweise erforderlich. Wird die einstweilige Verfügung endgültig als unbegründet zu­rück­ge­wiesen, drohen allerdings Schadensersatzansprüche des zu Unrecht in Anspruch genommenen Verletzers. Im Hauptsacheverfahren können die weiteren Ansprüche des Verletzten auf Schadensersatz einschließlich der Hilfsansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über Umsätze, Kosten und Gewinn und ferner die Ansprüche auf Vernichtung und Ur­teils­be­kannt­machung durchgesetzt werden.

Vernichten und berichten

War das Gerichtsverfahren erfolgreich und sind Unterlassungs- und Vernichtungsanspruch festgestellt, sollte über die Vernichtung medienwirksam berichtet werden, denn das schreckt zum einen andere Fälscher ab und macht dem interessierten Publikum zum anderen deutlich, dass Fälschungen im Markt sind und erhöhte Vorsicht geboten ist, wenn man die echten Originale erwerben will.

Quelle: DATEV magazin, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Ausgabe 5/2015. Text: Prof. Dr. Peter Lutz.

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