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Topthema 09/2021: Meldepflicht ans neue Transparenzregister gemäß GWG ernst nehmen

Die no­vel­lier­te Mel­de­pflicht ans ne­ue Trans­pa­renz­re­gis­ter ge­mäß GWG be­schert vie­len Un­ter­neh­men mehr Ar­beit. Auf Ver­stö­ße folgt ein Buß­geld. Durch die Rück­spra­che mit Fach­leu­ten für Steu­er und Rechts­fra­gen las­sen sich teu­re Feh­ler oder Ver­säum­nis­se vermeiden.

Das Transparenzregister und die damit verbundene Meldepflicht aufgrund des Geldwäschegesetzes (GWG) gilt als Herzstück der Geldwäschebekämpfung in Deutschland. Bundestag und Bundesrat haben die europarechtlichen Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebilligt. Diese sehen vor, dass die europäischen Länder ihre bestehenden Transparenzregister vernetzen und die Einsichtnahme gemäß europäischer Geldwäscherichtlinie grenzüberschreitend erleichtern. Der dadurch entstehende europaweit einheitliche Datensatz soll EU-weiten Austausch ermöglichen und die Aussagekraft der Transparenzregister verbessern. Doch der Beschluss ändert noch mehr. Die mit Bußgeld durch das Bundesverwaltungsamt bewehrte Meldepflicht an ein zentrales Transparenzregister gilt künftig auch für zahlreiche Gesellschaften sowie diverse Freiberufler und Einzelunternehmen, die dank anderer Registereinträge bislang nicht ihre wirtschaftlich Berechtigten ans Transparenzregister melden mussten. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten mit Anwalt und/oder Steuerberater besprechen, wie sie ihre Meldepflicht an das neue Transparenzregister erfüllen – durch die Meldung ans Handelsregister ist sie künftig nicht mehr erledigt. Das Transparenzregister wird vom Auffang- zum Vollregister – es gibt einiges zu beachten.

Was ist das neue Transparenzregister in Deutschland?

Das neue Transparenzregister basiert auf der europäischen Geldwäscherichtlinie und ist in Deutschland im Geldwäschegesetz (GwG) §§18ff verankert. Seit Oktober 2017 erfasst das Transparenzregister wirtschaftlich Berechtigte von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften – inklusive zahlreicher Freiberufler und Einzelunternehmen. Als zentrales Transparenzregister soll es – abgesichert durch eine Meldepflicht, die Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung durch die betroffenen Unternehmen, die Androhung von Bußgeld bei Verstößen sowie das Recht ausgewählter Dritter zur Einsichtnahme – dazu dienen, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufzudecken und zu verhindern. Geführt wird das Register gegen Gebühr auf der gleichnamigen Plattform des Bundesanzeiger Verlag im Auftrag des Bundesfinanzministeriums gemäß §25 GWG. Über Deutschland hinaus ist Einsichtnahme ins Transparenzregister den diversen Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden sowie Finanzbehörden und Gerichten, aber auch dem Steuerberater oder der Steuerberaterin sowie einigen anderen Berechtigten möglich.

Das umfasst die Meldepflicht nach GWG ans Transparenzregister

Was das neue Transparenzregister ist, welche Informationen dort hineingehören und wie sie die Meldepflicht rechtssicher erfüllen, sollten Geschäftsleute mit ihrem Rechts- oder Steuerberater klären – auch Freiberufler und Inhaber oder Inhaberinnen von Einzelunternehmen. Der neue Beschluss ändert einiges. Früher galt die Meldepflicht ans Transparenzregister in Deutschland als erfüllt, wenn eine Einsichtnahme in die erforderlichen Angaben über andere Register elektronisch möglich war, wie dem Partnerschaftsregister, dem Handelsregister, dem Genossenschaftsregister oder dem Unternehmensregister. Mit dem geänderten GWG reicht das nicht mehr. Gut zwei Millionen Unternehmen müssten für das Transparenzregister künftig einen hohen Mehraufwand betreiben, bemängelt der Steuerzahlerbund. Sie müssen die in §19 Abs.1 GwG aufgeführten Angaben der wirtschaftlich Berechtigte einholen, aufbewahren sowie auch immer aktuell halten. Dank der Umwandlung in ein Vollregister betrifft dies alle Freiberufler in Partnerschaftsgesellschaften. Aber auch Einzelunternehmer oder Einzelunternehmerinnen wie Juweliere oder Autohändler, die mit größeren Summen Bargeld arbeiten, sollten sich spätestens jetzt um das Thema kümmern.

Wie sie die Meldepflicht an ein zentrales Transparenzregister rechtssicher und ohne Bußgeld erledigen, sollten Verantwortliche für Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften oder auch Partnergesellschaften mit Fachleuten klären. Folgende Daten gehören ins Transparenzregister:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Staatsangehörigkeit

Selbst natürliche Personen trifft unter gewissen Umständen die Meldepflicht ans Transparenzregister in Deutschland – Steuerberater und Steuerberaterin helfen, sämtliche Pflichten im Blick zu behalten.

Bußgeld bei Verstoß gegen Meldepflicht ans Transparenzregister

Verstoßen Unternehmen gegen die laut GWG mit dem Transparenzregister verbundene Meldepflicht, droht ein Bußgeld von bis zu fünf Millionen Euro oder dem Doppelten des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils. Zudem könnte der Ruf leiden. Bußgeldentscheidungen werden durch das Transparenzregister im Internet veröffentlicht – Einsichtnahme ist jederzeit möglich. Bei Verletzung der Meldepflicht ans Transparenzregister drohen auch für Einzelunternehmen oder Freiberufler gravierende Folgen. So kann ein Notar die Beurkundung von Immobilientransaktionen wegen eines GWG-Beurkundungsverbots verzögern oder verweigern. Auch Aufträge öffentlicher Stellen stehen auf dem Spiel. Umso wichtiger ist die Rücksprache mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin, um die Meldepflicht ans Transparenzregister gleich korrekt zu erfüllen. Für bislang anderweitig ausreichend – also etwa im Handelsregister – registrierte Unternehmen gelten Übergangsfristen für die Meldung ans Transparenzregister. Die registerführende Stelle prüft die ans Transparenzregister in Deutschland gemeldeten Informationen nicht, kann aber Belege anfordern, um Einträge zuzuordnen. Strafen wegen Verstößen gegen die Meldepflicht ans Transparenzregister verhängt das Bundesverwaltungsamt.

Strafen drohen durch das neue Transparenzregister auch Unternehmen

Bei Verstößen gegen die Meldepflicht ans Transparenzregister droht in Deutschland aufgrund des GWG für Einzelunternehmen, Freiberufler und andere Betroffene nicht nur ein Bußgeld ans Bundesverwaltungsamt. Die 6. Geldwäscherichtlinie der EU sieht vor, dass neben Einzelpersonen für den Akt der Geldwäsche nun auch juristische Personen bestraft werden können. Eine juristische Person könnte des Verbrechens der Geldwäsche schuldig sein, wenn sich herausstellt, dass sie Verantwortliche ihres Unternehmens nicht am Begehen einer Straftat gehindert hat. Das neue Transparenzregister überträgt die Verantwortung zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche somit leitenden Angestellten und handelnden Mitarbeitern – die dafür Rat von einem Rechts- und/oder Steuerberater benötigen. Die Strafen können von einem vorübergehenden Betriebsverbot oder richterlicher Aufsicht bis zur endgültigen Schließung des Unternehmens reichen. Die Mindestfreiheitsstrafe für Geldwäschedelikte erhöht die 6. EU-Geldwäscherichtlinie von einem auf vier Jahre. Gerichte haben nun zudem die Befugnis, Einzelpersonen zu bestrafen sowie überführte Unternehmen vom Zugang zu öffentlichen Geldern auszuschließen.

Gerichtsverfahren sollen EU-weit zen­tra­li­siert werden

Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie schafft auch die Möglichkeiten für den Informationsaustausch zwischen den Staaten und deren Gerichtsbarkeiten. Das soll eine strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in mehr als einem EU-Mitgliedsstaat erleichtern. Gerichtsverfahren sollen innerhalb einer gemeinsamen Gerichtsbarkeit zentralisiert werden. Vortaten stehen ebenfalls unter Strafe, nicht nur aus dem Bereich Terrorismus, sondern auch Erpressung und Korruption sowie Drogenschmuggel, Menschenhandel oder sexuelle Ausbeutung. Viele der Bestimmungen aus der Richtlinie sind bereits Bestandteil des §261 StGB die Geldwäsche betreffend.

Transparenzregister mit Steu­er­be­ra­ter und An­walt besprechen

Unternehmen müssen Unstimmigkeiten zwischen Registerangaben und den ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnissen über wirtschaftlich Berechtigte eines Kunden schon aufgrund der 5. Geldwäscherichtlinie ans Transparenzregister melden. Die Meldepflicht gilt auch weiterhin für Händler, die verdächtige Transaktionen einer parallel zum Transparenzregister geschaffenen Behörde melden müssen. Diese Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die Financial Intelligence Unit (FIU), ist beim Zoll angesiedeltAll diese Faktoren womöglich erstmals ins Auge zu fassen und für eine grenzüberschreitende Einsichtnahme zugänglich zu machen, bringt für Unternehmen in diesem Bereich viele neue Aufgaben mit sich. Über diese sollten Chefs und Chefinnen von Unternehmen sowie auch Freiberufler und Einzelunternehmen mit ihrem Anwalt oder ihrer Anwältin sprechen. Auch ein zentrales Transparenzregister in Deutschland und die mit einem Bußgeld durch das Bundesverwaltungsamt bewehrte Meldepflicht eröffnet für Unternehmen ein weites Feld neuer Gesprächsthemen.

 

Quelle: DATEV TRIALOG, Das Magazin für erfolgreiche Unternehmen & Selbstständige, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Autor: vam 11. AUGUST 2021. Artikel aufrufbar unter: Meldepflicht ans neue Transparenzregister gemäß GWG ernst nehmen – DATEV TRIALOG-Magazin

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