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Topthema 09/2016: Reihengeschäft

UMSATZSTEUER EU

EU-Geschäfte:

Generell sind Lieferungen zwischen Unternehmern in andere EU-Länder zunächst steuerfrei. Haben beide Beteiligte eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, stellt der Lieferant eine Nettorechnung und der Empfänger versteuert die Ware bei seinem Finanzamt. Für den Lieferanten kommen zur üblichen Umsatzsteuer-Voranmeldung weitere Onlinepflichten hinzu: die zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern sowie bei einem Auslandsumsatz von mindestens 500.000 Euro jährlich außerdem noch die Meldung für die Innergemeinschaftliche Handelsstatistik (Intrastat) ans Statistische Bundesamt.

Reihengeschäfte:

Sind Lieferungen zwischen zwei Betrieben in Inland und EU-Ausland steuerlich und meldetechnisch relativ einfach, so wird es bei Geschäften mit drei und mehr Parteien schwieriger. Oft lässt etwa der Verkäufer die Ware direkt zum Kunden seines Auftraggebers bringen. Beispiel: Betrieb B bestellt bei A eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C zu liefern.

Zuordnung:

Reihengeschäfte beinhalten steuerlich mehrere Lieferungen, bei denen Lieferort und -zeitpunkt besonders zu betrachten sind. Im genannten Beispiel geht es einerseits um die Lieferung von A an B, andererseits um die Lieferung von B an C – auch wenn das Produkt direkt von A zu C transportiert wird. Die Warenbewegung ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen, nur diese sogenannte bewegte Lieferung ist steuerfrei. Transportiert A mit eigenem Fahrer oder einer Spedition die bewegte Ware über die Grenze, ist die Lieferung steuerlich zwischen A und B ausgeführt, auch wenn der Transport erst bei C am Ziel ist. A stellt B eine Nettorechnung, B versteuert die Ware und stellt seinem Kunden C eine Bruttorechnung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Ware ankommt. Schickt C jedoch seinen Fahrer über die Grenze zu A, um die Maschine abzuholen, ist die bewegte Lieferung steuerlich B zuzurechnen, der eine Nettorechnung an C stellt.

Rechtsprechung:

Die Finanzverwaltung achtet für die Nettorechnung darauf, wer den Transport beauftragt hat. Der Bundesfinanzhof stellt infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darauf ab, wann der letzte Abnehmer die tatsächliche Verfügungsmacht an der Ware erhielt (Az. XI R 30/13, XI R 15/14). Die vermeintlich sichere Gestaltung über den Transportauftrag durch den letzten Abnehmer ist danach nicht mehr maßgeblich.

Finanzverwaltung:

Experten erwarten ein klärendes Schreiben (Erlass) des Bundesfinanzministeriums, das die Rechtsprechung umsetzt, oder eine Gesetzesänderung.

Steuerberater:

Betriebe mit Exporten ins EU-Ausland oder Importen von dort sollten dies intensiv mit dem Steuerberater besprechen. Er gibt Tipps, wie Betriebe nach der bisherigen Regelung im EU-Geschäft richtige Rechnungen ausstellen, und zieht aus dem erwarteten Schreiben oder der Gesetzesänderung die notwendigen Schlüsse für die Praxis seiner Mandanten.

Quelle: DATEV Trialog, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Ausgabe 3/2016. Text: Harald Klein.

 

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