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Topthema 03/2024: Gesetzesänderungen 2024

Wie in jedem Jahr traten auch zu diesem Jahreswechsel wieder zahlreiche rechtliche und steuerrechtliche Änderungen in Kraft. Auf weitere Gesetzesänderungen müssen Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher sich in den kommenden Monaten einstellen. Für Gesprächsbedarf und einen intensiven Austausch mit der Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei dürfte daher gesorgt sein.

Alte Fristen bei Insolvenz gelten wieder

Im Insolvenzrecht hatte sich der Gesetzgeber während der Corona-Pandemie großzügig gezeigt. Fristen in Bezug auf die Fortführungsprognose und die Anmeldung der Insolvenz wurden verlängert. Seit dem Jahreswechsel müssen Unternehmen bei Überschuldung jedoch wieder innerhalb von sechs Wochen Insolvenz anmelden. Die Finanzierung des Betriebs muss für zwölf Monate gesichert sein.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Seit dem 1. Januar 2024 gilt in der Gastronomie wieder der einheitliche Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Die während der Corona-Pandemie eingeführte Regelung, nach der im Restaurant verzehrte Speisen mit dem reduzierten Umsatzsteuersatz besteuert wurden, ist ausgelaufen.

Einkommensnachweis bei Krankenkassen

Für gesetzlich krankenversicherte Selbstständige galt bisher eine Drei-Jahres-Frist für den Einkommensnachweis. Danach legte die Krankenkasse den Höchstsatz fest. Jetzt haben Versicherte zwölf weitere Monate Zeit, ein niedrigeres Einkommen durch ihren Steuerbescheid nachzuweisen. In diesem Fall können sie auch eine rückwirkende Korrektur zu viel gezahlter Beiträge verlangen.

Telefonische Krankschreibung

Wer an einem leichten Infekt leidet, kann sich seit dem 7. Dezember 2023 wieder telefonisch krankschreiben lassen. Dies gilt allerdings nur in Praxen, wo der Patient oder die Patientin bereits bekannt ist. Möglich ist diese Form der Krankschreibung einmalig für fünf Tage. Eine Verlängerung kann nicht per Telefon erfolgen. Wer die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei einem Arztbesuch erhielt, kann diese jedoch einmal telefonisch verlängern. Auch Kinderkrankengeld können Eltern auf telefonischem Weg beantragen.

Weiterbildung staatlich gefördert

Ab April 2024 können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Qualifizierungsgeld profitieren, wenn ihre Unternehmen vom Strukturwandel betroffen sind. Während der Weiterbildung bekommen die Arbeitnehmer 60 bzw. 67 Prozent ihres Nettogehalts. Bei Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten übernimmt der Staat diese Zahlungen komplett. Bei Betrieben zwischen zehn und 249 Mitarbeitern zahlt der Staat die Hälfte. Wichtig: Bei Unternehmen mit maximal 249 Mitarbeitenden greift die Förderung jedoch nur, wenn mindestens zehn Prozent der Stellen von einem Wegfall bedroht sind. Bei größeren Unternehmen liegt die Grenze bei 20 Prozent.

Mindestlohn und Minijob-Grenzen

Zum 1. Januar 2024 stieg der Mindestlohn von 12 Euro auf 12,41 Euro. Auch die Minijob-Grenze wurde angehoben und liegt jetzt bei 538 Euro. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich zudem auf 6.456 Euro.

Mindestausbildungsvergütung gestiegen

Mit Beginn des Jahres ist die Mindestvergütung für Auszubildende gestiegen. Im ersten Ausbildungsjahr beträgt sie nun 649 Euro, im zweiten 766 Euro, im dritten 876 Euro und im vierten 909 Euro. Außerdem erhalten junge Menschen nun eine staatliche Ausbildungsplatzgarantie. Ab dem 1. April 2024 bietet die Agentur für Arbeit denjenigen eine außerbetriebliche Lehre an, die keinen Ausbildungsplatz in einem Unternehmen gefunden haben.

Erleichterungen für ausländische Arbeitskräfte

Bereits seit November 2023 wurde das Mindestarbeitseinkommen reduziert, mit dem Akademikerinnen und Facharbeiter die „Blaue Karte EU“ erhalten. Wer in Engpassberufen ein Mindestgehalt von 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung vorweisen kann, darf damit in Deutschland arbeiten. Ab März 2024 erhalten auch diejenigen eine Arbeitserlaubnis, die eine etablierte Ausbildung in ihrem Heimatland nachweisen können, auch wenn der Abschluss hier nicht anerkannt ist. Die Ausbildung muss mindestens zwei Jahre gedauert haben. Hinzu kommen muss Praxiserfahrung von ebenfalls zwei Jahren.

Abgabe auf Verpackungen aus Kunststoff

Ab 2024 müssen Hersteller von Verpackungen aus Kunststoff eine Abgabe in den „Einwegkunststofffonds“ zahlen. Diese richtet sich nach der Menge des Kunststoffs, die sie auf den Markt bringen. Für ein Kilo To-Go-Lebensmittelbehälter fallen 0,18 Euro an, für leichte Plastiktüten 3,80 Euro und für Zigarettenfilter 8,97 Euro. Fällig werden die Abgaben ab 2025.

Hinweisgeberschutzgesetz

Seit dem 17. Dezember 2023 gelten die Regelungen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz bereits für Unternehmen ab 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Zu den Anforderungen gehört die Installation sicherer Meldesysteme und eines Meldebeauftragten. Ziel dabei ist es, diejenigen zu schützen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von problematischen Verhältnissen im Unternehmen bekommen und dieses Wissen weitergeben wollen.

Anhebung von Freibeträgen

Ab diesem Jahr wird der Grundfreibetrag auf 11.604 Euro angehoben. Der Kinderfreibetrag beträgt dann 6.384 Euro. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung steigt auf 3.535 Euro. Um die kalte Progression zu mindern, wird in gleichem Zug auch der Betrag erhöht, ab dem der Spitzensteuersatz fällig wird. Singles werden demnach jetzt erst ab 66.761 Euro mit 42 Prozent besteuert. Außerdem steigt die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag auf 18.130 Euro.

Beitragsbemessungsgrenzen angehoben

Als Folge der Lohnzuwächse aus dem Vorjahr wurden die Beitragsbemessungs- und die Versicherungspflichtgrenzen 2024 deutlich angehoben. So ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenkasse auf 5.150 Euro (brutto) gestiegen. Die Versicherungspflichtgrenze für einen Wechsel in die private Krankenversicherung liegt nun bei 69.300 Euro Jahresgehalt. Als Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung gilt nun im Westen 7.550 Euro und im Osten 7.450 Euro.

Neue Sachbezugswerte für 2024

Der Monatswert für Verpflegung beträgt seit Jahresbeginn 313 Euro. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten sind für ein Frühstück 2,17 Euro, für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro anzusetzen. Der Monatswert für Unterkunft und Miete wird auf 278 Euro angehoben. Wäre dieser Tabellenwert als unbillig anzusehen, kann der Wert für die Unterkunft jedoch auch nach der ortsüblichen Miete bewertet werden.

Erhöhung der Maut

Ab Juli 2024 wird für Fahrten mit Lkw über 3,5 Tonnen bei Fahrten auf Bundesstraßen und Autobahnen Maut fällig. Betroffen davon sind vor allem Kurierdienste und Spediteure. Handwerker profitieren dagegen von einer Sonderregelung. Für ihre Fahrzeuge gilt weiterhin die derzeitige Grenze von 7,5 Tonnen.

Bereits seit dem 1. Dezember 2023 gilt für Lkw außerdem ein Aufschlag von 200 Euro pro Tonne ausgestoßenem Kohlendioxid (CO2). Dies soll Spediteure zur Umstellung auf E-Lkw motivieren. Diese sind bis Ende 2025 komplett von der Maut befreit. Ab 2026 gelten für sie reduzierte Sätze.

Gesellschaftsregister

Ab Jahresbeginn 2024 gibt es für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) die Möglichkeit, sich in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Verpflichtend ist die Eintragung bei Geschäften mit Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Beteiligung an anderen Gesellschaften oder Materialgüterrechten wie Marken und Patenten. Für die übrigen GbRs bleibt die Eintragung freiwillig. Zu beachten ist: Wer sich in das Gesellschaftsregister eintragen lässt, muss für die wirtschaftlich Berechtigten auch einen Eintrag in das Transparenzregister vornehmen.

Grundsteuer

Durch die Grundsteuerreform wurden eigenständige Anzeigepflichten bei Veränderungen des Grundstücks eingeführt. Diese gelten mit dem Stichtag 31. Januar 2024 für alle Grundstückseigentümer. Das Bewertungsgesetz schafft damit eine aktive Anzeigepflicht (§ 228 Abs. 2 BewG) zum Beispiel für folgende Veränderungen: den Neubau oder Abriss des Gebäudes, eine Veränderung der Wohn-, Nutz- oder Bruttogrundfläche des Gebäudes, die Kernsanierung, die Veränderung des Entwicklungszustands des unbebauten Grund und Bodens, eine Veränderung des Anteils der Wohn- und Nichtwohnnutzung (Änderung Grundstücksart) und eine wohnungsrechtliche Teilung bzw. Zusammenlegung. Dabei handelt es sich um abzugebende Steuererklärungen, eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Die Anzeige muss bis zum 31.1. des Folgejahres der Änderung erfolgen.

Inflationsausgleichsprämie

Letztmalig können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden im Jahr 2024 die Inflationsausgleichsprämie zahlen. Die Zahlung ist freiwillig und bleibt für die Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei.

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sollen leichter Zugang zum Kapitalmarkt erhalten. Daher wird der Freibetrag im Rahmen der Mitarbeiterkapitalbildung auf 2.000 Euro erhöht. Innerhalb dieses Freibetrags kann die Finanzierung auch durch Entgeltumwandlung erfolgen. Ausgeweitet wird außerdem die aufgeschobene Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Beteiligungen von Arbeitnehmern an Unternehmen. Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmersparzulage auf vermögenswirksame Leistungen steigt zudem von 40.000 Euro auf 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung.

Quelle: DATEV TRIALOG, Das Magazin für erfolgreiche Unternehmen & Selbstständige, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Autor: vam 05. FEBRUAR 2024. Artikel aufrufbar unter: https://www.trialog-magazin.de/wirtschaft-und-recht/politik-verbaende/neue-gesetze-2024/

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