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04.11.2020: Coronavirus: Aktuelle Informationen zum Teil-Lockdown ab 02.11.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Montag, den 02.11.2020, befindet sich Deutschland in einem Teil-Lockdown.

Für viele Arbeitgeber bedeutet das die erstmalige oder wiederholte Schließung ihrer Geschäfte und gegebenenfalls eine erneute Beantragung von Kurzarbeit. Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum erneuten Antragsverfahren von Kurzarbeitergeld zusammengefasst.

Klicken Sie hier für ausführliche Informationen, Checklisten und viele nützliche Hinweise (z.B. zu den Folgen von angeordneter Quarantäne bei Ihren Arbeitnehmern oder deren Kindern) , die wir in unserer Präsentation „Teil-Lockdown ab 02.11.2020 – Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer“ (Stand 04.11.2020) als pdf-Datei zusammengefasst haben.

 

I. Sie sind erstmalig von Kurzarbeit betroffen

Sofern Sie erstmalig von Kurzarbeit betroffen sind, bitten wir Sie, Kontakt mit Ihrem Lohnsachbearbeiter aufzunehmen. Dieser wird Sie über den grundlegenden Prozess der Kurzarbeit informieren.

 

II. Sie waren im Frühjahr bereits von Kurzarbeit betroffen

Sofern Sie im Frühjahr bereits von Kurzarbeit betroffen waren, hängt die weitere Vorgehensweiße davon ab, ob die Kurzarbeit zwischenzeitlich beendet wurde oder nicht. Demnach lassen sich drei Fallkonstellationen unterscheiden:

1. Kurzarbeit wurde im Frühjahr bewilligt und besteht weiterhin

Sofern die Bundesagentur für Arbeit Ihre Anzeige von Kurzarbeit im Frühjahr bewilligt hat und sich Ihre Mitarbeiter nach wie vor in Kurzarbeit befinden, muss Kurzarbeit nicht erneut angezeigt werden.

Ausnahmsweise muss die Anzeige jedoch erneuert werden, wenn

  • Ihr individueller Bewilligungszeitraum aus der Erstanzeige im Frühjahr endet, oder
  • im Teil-Lockdown gravierende Abweichungen (z.B.: Anzahl betroffener Arbeitnehmer, Ausfallzeiten etc.) zur Anzeige im Frühjahr vorliegen.

2. Kurzarbeit wurde im Frühjahr bewilligt und seit mindestens drei Monaten nicht mehr in Anspruch genommen

Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 Monaten oder länger muss Kurzarbeit wieder neu angezeigt werden. Dies gilt auch, sofern der bewilligte Bezugszeitraum verlängert werden muss. Das Kurzarbeitergeld kann erst ab dem Monat weiter gewährt werden, in dem die neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingeht.

3. Kurzarbeit wurde im Frühjahr bewilligt und seit weniger als drei Monaten nicht mehr in Anspruch genommen

Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von weniger als 3 Monaten muss Kurzarbeit nicht wieder neu angezeigt werden.

Ausnahmsweise muss die Anzeige jedoch erneuert werden, wenn

  • Ihr individueller Bewilligungszeitraum aus der Erstanzeige im Frühjahr endet, oder
  • im Teil-Lockdown gravierende Abweichungen (z.B.: Anzahl betroffener Arbeitnehmer, Ausfallzeiten etc.) zur Anzeige im Frühjahr vorliegen.

III. Besonderheiten bei Kurzarbeit im Jahr 2020

Für sämtliche Unternehmen und Arbeitnehmer, die von KUG betroffen sind, gelten für das Jahr 2020 einige Besonderheiten:

  • Allgemeine Änderungen:

–  Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit.

– Sind mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen, kann Ihr Betrieb bei der Agentur für Arbeit für Sie Kurzarbeit beantragen. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

–  Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.

–  Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

–  Urlaub des laufenden Jahres muss nicht genommen werden.

  • Erhöhung des KUG ab dem vierten Monat

Das Kurzarbeitergeld wird je nach Bezugsdauer erhöht:

–   Voraussetzung ist, dass das Ist-Entgelt gegenüber dem Soll-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat um mindestens 50 Prozent reduziert ist.

–   Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über 3 Monate hinaus) lösen keinen Neubeginn der individuellen Bezugsdauer aus.

–   Die Berücksichtigung der Bezugsmonate von Kurzarbeitergeld beginnt ab 1. März 2020.

  • Anrechnung von Nebenbeschäftigungen

–   Für während der Kurzarbeit aufgenommene Nebenbeschäftigungen wird die vollständige Anrechnung des Entgelts auf das Kurzarbeitergeld befristet vom 1. April bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.

–   Ab 1. Mai werden Verdienste aus Nebentätigkeiten, die während Kurzarbeit aufgenommen wurden, bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

–  Bei geringfügiger Beschäftigung, den sogenannten 450-Euro-Jobs, erfolgt keine Anrechnung, auch über die Höhe des Sollentgelts hinaus.

Die bislang bis Ende 2020 befristeten Regelungen zum vereinfachten und erhöhten Bezug von Kurzarbeitergeld sollen bis Ende 2021 verlängert werden. Dies geht aus einem Gesetzgebungsverfahren hervor, welches jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Wir werden Sie nach Veröffentlichung des Gesetzes wieder informieren.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre sfh Steuerberatung

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