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05.03.2021: Lohn-Update 3/2021 – Handlungsbedarf bei der Kurzarbeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit nunmehr einem Jahr befinden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer außergewöhnlichen Situation – und ein Ende kommt nur schleppend in Sicht.

Das Kurzarbeitergeld (KUG) war in den vergangenen 12 Monaten ein steter Begleiter. Da eine Vielzahl von Unternehmen KUG in Anspruch nehmen mussten, sorgte die Bundesregierung mit einigen Erleichterungen für verbesserte Zugangsvoraussetzungen. Diese Erleichterungen werden nun schrittweiße zum 01.04.2021 und 01.07.2021 wieder zurückgenommen. Um auch über den 01.04.2021 hinaus von den Erleichterungen zu profitieren, gilt es einiges zu beachten.

1. Bestehende Erleichterungen

Aktuell bestehen folgende Regelungen:

  • Bezugsdauer
    • 24 Monate bei Anzeigen vor dem 31.12.2020
    • 12 Monate bei Anzeigen nach dem 31.12.2020
  • Erleichterte Zugangsvoraussetzungen
    • Nur 10 % der Mitarbeiter müssen KUG-Bezieher sein.
    • Es müssen keine Minusstunden aufgebaut werden.
  • Auch Leiharbeiter können KUG beziehen.
  • Erstattung von 100 % der Sozialversicherungsbeiträge.

2. Einschränkungen ab 01.04.2021

Zum 01.04.2021 werden nachstehende Begünstigungen wieder zurückgenommen:

  • Erleichterte Zugangsvoraussetzungen
    • Bisher: Nur 10 % der Mitarbeiter müssen KUG-Bezieher sein.

Ab 01.04.2021 gilt wieder die ursprüngliche 1/3-Regelungen, nach welcher mindestens dieser Anteil der Belegschaft KUG-Empfänger sein müssen.

    • Bisher: Minusstunden müssen nicht aufgebaut werden.

Ab 01.04.2021 sind Minuskonten im Rahmen von Arbeitszeitkonten wieder zu prüfen und aufzubauen.


Wichtig:

Damit die aktuell geltenden Erleichterungen weiterhin in Anspruch genommen werden können, muss spätestens im Monat März mit der Kurzarbeit begonnen werden. Das bedeutet, dass zur Erfüllung der Voraussetzung spätestens der März 2021 der erste Kalendermonat sein muss, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

Hierfür bedarf es einer Anzeige, die im Monat März bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen sein muss.

Endet der Bezug von KUG in einem Monat ab April 2021 (weil bspw. die Bezugsdauer aus dem Vorjahr abläuft) und wird anschließend KUG neu beantragt, gelten für den neuen Zeitraum die ungünstigeren Voraussetzungen. In diesen Fällen muss geprüft werden, ob über eine Änderungsanzeige im Monat März die bestehenden Begünstigungen weiter verlängert werden können.


3. Einschränkungen ab 01.07.2021

Zuletzt wird zum 01.07.2021 die 100%-Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wieder zurückgenommen. Bei Anzeigen ab dem 01.07.2021 werden nur noch 50 % der SV-Beiträge erstattet.

Werden Qualifizierungsmaßnahmen in Anspruch genommen, ist eine Aufstockung um weitere 50 % der SV-Erstattung möglich.


Wichtig:

Entscheidend für die Höhe der SV-Erstattung ist – wie oben – der Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit. Das bedeutet, dass zur Erfüllung der Voraussetzung zur 100%-Erstattung von SV-Beiträgen spätestens der Juni 2021 der erste Kalendermonat sein muss, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

Hierfür bedarf es in entsprechenden Konstellationen ebenfalls einer (Änderungs-)Anzeige, die im Monat Juni bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen sein muss.


Hier finden Sie ein Schaubild der Bundesagentur für Arbeit, welche die Änderungen gut zusammenfasst.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre sfh Steuerberatung

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